Was gilt bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt?
Der Eigentumsvorbehalt ist seit dem 1.1.2002 in
§ 449 BGB geregelt. Das Eigentum wird ''im Zweifel'' unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen. Das setzt aber voraus, dass der Eigentumsvorbehalt zunächst vereinbart wurde. Die Kaufsache kann der Verkäufer nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Dazu muss er zunächst dem Käufer eine Nachfrist zur Zahlung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten und dann den Gegenstand heraus verlangen. In die Neuregelung ist jetzt auch eingearbeitet, dass der Verkäufer auch dann zurücktreten kann, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung verjährt ist.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht