Was ist bei Schadenspauschalierungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten?

Nach § 309 Nr. 5 BGB müssen Schadenspauschalierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - zum Beispiel bei Verzugsschäden oder Bearbeitungskosten - dem anderen Vertragsteil/Verbraucher die Möglichkeit offen halten, den Nachweis eines geringeren eingetretenen Schadens als in der Pauschale ausgewiesen zu erbringen. Heißt es etwa in einer Klausel ''Die Pauschale beträgt mindestens x-EURO'' muss immer der Satz folgen ''Dem Käufer/Besteller wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale''. Ansonsten ist die Pauschalvereinbarung unwirksam.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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