Darf die Haftung für Körperschäden in AGB ausgeschlossen werden?
Nein,
§ 309 Nr. 7 BGB enthält ein entsprechendes Verbot. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unwirksam, die auf einer auch nur fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders der AGB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für diese Rechtsgüter muss der Klauselverwender also auch bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Begriff ''Pflichtverletzung'' umfasst dabei auch etwa Schäden aus der Lieferung oder Verarbeitung mangelhafter Sachen/Werke. Auch insoweit kann die Haftung für Körperschäden nicht ausgeschlossen werden.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht