Was versteht man unter einem Fernabsatzvertrag?

Dieser ist in den §§ 312b BGB ff. geregelt. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Kunde Waren oder Dienstleistungen per Internet, Telefon oder Telefax bei einem Unternehmer bestellt, also ohne dass beide Vertragsparteien gleichzeitig vor Ort anwesend sind. Vor allem der Versandhandel fällt unter diese Kategorie Rechtsgeschäft. Kein Fernabsatz liegt vor, wenn ein Unternehmer normalerweise Waren in seinem Geschäft betreibt und nur ausnahmsweise auf Bestellung versendet.

Liegt aber ein Fernabsatzvertrag vor, kann der Verbraucher die aufgebene Bestellung nach den §§ 312d Absatz 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wobei die bloße Rücksendung der Ware schon ausreicht. Die Widerrufsfrist beginnt zudem erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Widerrufsfrist belehrt hatte und auch den weiteren in den §§ 312b ff. BGB genannten Informationspflichten, wie Anschrift, Produktbeschreibung, Preise, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt er dies, kann der Verbraucher noch bis zu sechs Monaten nach Vertragsschluss beziehungsweise bei Warenlieferungen seit der Lieferung das Geschäft platzen lassen.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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