Liegt aber ein Fernabsatzvertrag vor, kann der Verbraucher die aufgebene Bestellung nach den §§ 312d Absatz 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, wobei die bloße Rücksendung der Ware schon ausreicht. Die Widerrufsfrist beginnt zudem erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Widerrufsfrist belehrt hatte und auch den weiteren in den §§ 312b ff. BGB genannten Informationspflichten, wie Anschrift, Produktbeschreibung, Preise, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt er dies, kann der Verbraucher noch bis zu sechs Monaten nach Vertragsschluss beziehungsweise bei Warenlieferungen seit der Lieferung das Geschäft platzen lassen.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht
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