Was gilt bei Haustürgeschäften?

Seit dem 1.1.2002 ist das Haustürwiderrufsgesetz in das BGB (§ 312 BGB) integriert worden. Sucht ein Unternehmer einen Verbraucher am Arbeitsplatz oder in dessen Wohnung auf, um mit ihm einen Vertrag abzuschließen, ohne dass der Verbraucher das vorher gewollt hat, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt sogar 6 Monate, wenn der Unternehmer ihn nicht schriftlich hierüber belehrt hat und die Belehrung nicht schriftlich abgefasst und vom Verbraucher unterzeichnet wurde. Das alles gilt allerdings nicht, wenn die Vertragsverhandlungen auf Wunsch des Verbraucher geführt wurden oder er direkt bezahlt und der Preis 40 EUR nicht übersteigt. Auf Versicherungsverträge ist das "Haustürwiderrufsrecht" nicht anwendbar.

Zum 11.06.2010 ändert sich gemäß § 355 BGB das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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