Wie wird der Beginn der regelmäßigen Verjährung berechnet?
Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hängt von zwei Dingen ab: Objektiv muss der Anspruch fällig sein und in subjektiver Hinsicht muss der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umstanden Kenntnis erlangt haben. Dem steht gleich, wenn er grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die regelmäßige Verjährung beginnt dann aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die beiden genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem sind die so genannten Höchstfristen zu beachten. Erlangt nämlich der Anspruchsinhaber keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs, würde sich ansonsten die Verjährung extrem in die Zukunft verlagern. Das aber macht später die Beweisführung schwierig und dient zudem nicht dem Rechtsfrieden. So bestimmt etwa
§ 199 Absatz 4 BGB, dass andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers nach maximal 10 Jahren verjähren.
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