Wann verjährt eine Kaufpreisforderung?

Eine Kaufpreisforderung verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Bestehen des Anspruchs. Bei fehlender Kenntnis des Anspruchsinhabers verjährt die Kaufpreisforderung spätestens in zehn Jahren. Beispiel: A verkauft B seinen gebrauchten PKW am 1.1.2002. Der Kaufpreis soll laut Vertrag am 1.2.2002 fällig sein. B zahlt nicht. A muss den Kaufpreis bis spätestens 31.12.2005 gerichtlich geltend machen. Sonst ist der Anspruch verjährt. Auszugehen ist hier nach § 199 Abs. 1 von der Silvesterverjährung, das heißt gerechnet wird vom Schluss des Jahres an, seitdem der Anspruch fällig ist und A Kenntnis vom Bestehen des Anspruches hatte. Fallabwandlung: A erleidet am 15.1.2002 einen Verkehrsunfall und fällt 5 Jahre lang in ein Koma. Als er wieder zu Kräften kommt, erinnert er sich am 15.1.2007 an die Forderung. Da die Höchstfrist von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB noch nicht abgelaufen ist, kann A den Anspruch weiter verfolgen. Die Verjährung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2010 ein.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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