Wann verjähren Schadensersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren in 3 Jahren. Allerdings ist die Höchstfrist unabhängig von der Entstehung des Anspruchs auf 30 Jahre ab dem Unfallereignis ausgedehnt, falls der Anspruchsinhaber die Entstehung des Anspruches nicht kennt. Das ergibt sich aus
§ 199 Absatz 2 BGB. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch der Tatsache Rechnung getragen, dass Spätschäden etwa aus Verkehrsunfällen oft erst Jahre später festgestellt werden, so dass die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt beginnen kann. Deshalb besteht auch hier nach
§ 199 Absatz 3 Nr. 2 BGB die Höchstfrist von 30 Jahren seit dem Unfallereignis.
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