Kann man trotz eines Garantieversprechens die Haftung in einem Individualvertrag oder über Allgemeine Geschaftsbedingungen wieder ausschließen?
Nein. Das ergibt sich aus
§ 444 BGB. Danach kann der Verkäufer die Haftung nicht ausschließen, wenn er hierfür zuvor eine Grantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat Beispiel: A verkauft B ein Haus mit Grundstück und garantiert, dass das Kaufobjekt frei von Altlasten ist. Ein etwaiger Haftungsausschluss für die Lastenfreiheit an anderer Stelle des Vertrages wäre unwirksam. Die Ansprüche des Käufers aus
§ 437 BGB verjähren erst nach 5 Jahren, siehe
§ 438 Absatz 1 Nr. 2a BGB.
Ratgeber Recht: verbraucherrecht