An den Abschluss eines Kauf- oder Werkvertrages werden keine formellen Anforderungen gestellt. Sie können also per Mausklick oder per eMail formlos abgeschlossen werden. Seit dem 1.8.2001 ist in Deutschland die elektronische Signatur der Unterschrift von Hand rechtlich weitgehend gleichgestellt. Mit dem Inkrafttreten des ''Gesetz(es) zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernem Rechtsgeschäftsverkehr'' ist die dritte und damit letzte Stufe der Umsetzung der EU-Richtlinie für digitale Signaturen in deutsches Recht vollzogen. Während das im Mai letzten Jahres verabschiedete neue Signaturgesetz und die Signaturverordnung lediglich die technischen und organisatorischen Anforderungen an digitale Signaturen vorschreiben, regelt das Formanpassungsgesetz, in welchen Fällen die elektronische Unterschrift die handschriftliche Form ersetzen kann.
Bislang war laut § 126 BGB die eigenhändige Unterschrift für Verträge oder Urkunden unerlässlich. Nun können diese grundsätzlich auch elektronisch unterzeichnet werden. Die Gesetzesanpassung wurde erforderlich, weil per Internet und insbesondere per eMail übertragene Texte leicht verfälscht werden können und nicht per se sichergestellt ist, ob sie auch tatsächlich vom Absender herrühren. Im Unterschied zu einer Vertragsurkunde oder einem Brief handelt es sich bei eMails nämlich nur um die Übertragung von Daten. Diese technische Entwicklung konnte der Gesetzgeber im Jahre 1900, als das BGB in Kraft trat, noch nicht vorhersehen. Grundsätzlich hinderte das BGB die Vertragsparteien auch vor dem In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften nicht daran, einen Vertrag via elektronischer Kommunikationsmittel zu schließen. Denn viele Verträge können einfach per Telefon oder Telefax geschlossen werden. Auf die physische Gegenwart des Empfängers kommt es dabei nicht an.
Das gilt für einen Mietvertrag genauso wie für den Kauf- oder Arbeitsvertrag, um nur einige praxisrelevante Fälle zu nennen. Ebenso kann ein Vertrag via Voice Mail oder über einen Chatroom im Internet zustande kommen. Daneben gibt es aber auch geschäftliche Erklärungen und Vertragsformen, für die das Gesetz entweder die notarielle Beurkundung oder aber die Schriftform vorschreibt. Schließlich können die Parteien selbstverständlich auch immer losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben verlangen, dass alle Vereinbarungen schriftlich zu erfolgen haben. Juristen sprechen hier von ''gewillkürter'' Schriftform. Schriftform bedeutet dabei, dass die Urkunde eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein muss. Und bei einem Vertrag müssen beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben. Sehr umständlich also für das schnelle Internet.
Allerdings gibt es auch nach der neuen Gesetzeslage Ausnahmen: bei Zeugnissen, Kündigung eines Arbeitsvertrages, Erteilung einer Bürgschaftserklärung und in weiteren Sonderfällen ist auch künftig die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Um zu verhindern, dass eine Erklärung, die der Schriftform bedarf, auf elektronischem Weg von einer dritten Person verfälscht oder von einem nicht Autorisierten abgeschickt wird, muss diese qualifiziert elektronisch signiert sein. Zu diesem Zweck wird per Software zunächst der so genannte ''Hash''-Wert eines Textes ermittelt. Das ist quasi eine Art Fingerabdruck. Dieser Hash-Wert wird dann mit einem privaten Signaturschlüssel des Absenders verschlüsselt.
Der Empfänger kann die Erklärung nur dann öffnen und lesen, wenn er Besitzer eines sog. öffentlichen Signaturprüfschlüssels ist. Diesen erhält er entweder vom Absender oder von einer der Signaturstellen. Durch das Öffnen dieses digitalen Siegels wird der Hash-Wert der Datei erneut errechnet. Nur wenn das Ergebnis mit verschlüsselten übereinstimmt, ist das Dokument fälschungssicher angekommen. Auch damit steht zwar noch nicht zweifelsfrei fest, dass das Dokument auch tatsächlich vom Aussteller stammt. Er wird aber dann qua Gesetz dafür verantwortlich gemacht. Denn Mißbräuche können nur noch dadurch entstehen, dass der Absender seinen Schlüssel anderen Personen zugänglich macht. Und genau das darf er ebenso wenig wie etwa die Pin-Nummer mit der ec-Karte gemeinsam zu verwahren.
Problematisch an der neuen Gesetzgebung ist allerdings die so genannte Beweislastumkehr. Paragraf 292a der Zivilprozessordnung regelt den ''Anscheinsbeweis'' bei qualifizierter elektronischer Signatur. Anders als bei der Unterschrift per Hand liegt die Beweispflicht im Falle einer Fälschung der digitalen Signatur auf Seiten des Signaturinhabers Das Risiko im Fall einer Manipulation liegt demnach auf Seiten des Signaturinhabers, es sei denn, er kann beweisen, dass es einem anderen möglich war, die Signatur zu fälschen. Dieser Beweis ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen, man denke etwa an einen Angriff durch trojanische Pferde. Vereinbaren die Parteien abweichend von der gesetzlichen Lage freiwillig die Schriftform, können sie hingegen auch die Formerfordernisse frei festlegen, so zum Beispiel durch einen einfachen Unterschriftenzusatz in der eMail.
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