Was versteht man unter einem Rechtsmangel?

§ 435 BGB bestimmt, dass eine Sache frei von Rechtsmängeln ist, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. In den Rechtsfolgen ist die Unterscheidung zwischen Sach- und Rechtsmängeln weitestgehend beseitigt. Neu ist allerdings, dass der Käufer seit dem 1.1.2002 jetzt auch den Kaufpreis mindern kann, wenn eine Sache einen Rechtsmangel aufweist. Nach früherer Rechtslage konnte er nur vom Vertrag zurücktreten. Das wurde als wirtschaftlich sinnlos erachtet. Kann etwa der Käufer eines Grundstücks wegen eines Rechtsmangels ein Wege- oder Leitungsrecht nicht mit übernehmen, schmälert das für ihn zwar den Wert des Grundstücks. Das kann aber durch eine Minderung des Kaufpreises ausgeglichen werden. Im Übrigen bildet nur ein tatsächlich bestehendes Recht einen Rechtsmangel. Dass Dritte ein vermeintliches Recht, das in Wahrheit also gar nicht besteht, geltend machen, reicht nicht aus, es sei denn, dass gerade diese Konstellation von den Parteien in den Vertrag hineingeschrieben wurde. Beispiel: Wird ein Haus als mietfrei verkauft und beruft sich der bisherige Mieter fälschlicherweise darau, dass die Kündigung des Vermieters/Verkäufers unwirksam sei, liegt kein Rechtsmangel vor. Haben die Kaufvertragsparteien allerdings in den Vertrag aufgenommen, dass auch bei unberechtigten Mieteransprüchen ein Rechtsmangel vorliegt, ist von einem Rechtsmangel auszugehen.

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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