Was versteht man unter Nacherfüllung?

Bis zur Schuldrechtsreform hatte der Käufer bei einem Mangel der Kaufsache wahlweise die Möglichkeiten der Kaufpreisminderung, des Rücktritts vom Kaufvertrag oder des Schadensersatzes. Seit dem 1.1.2002 steht § 439 BGB an erster Stelle. Und das bedeutet: Nach einer berechtigten Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann dann wahlweise entweder die Beseitigung des gerügten Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verlangen. Die Nacherfüllung findet allerdings dort ihre Grenze, wo sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wer also ein neues Auto kauft und auf etwa bei der ersten Fahrt feststellt, dass die Instrumententafel nicht funktioniert, kann grundsätzlich wahlweise vom Autohändler ein anderes neues Fahrzeug verlangen oder aber die Beseitigung des Defektes. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern kann dagegen vereinbart werden, dass das Wahlrecht - Mängel beseitigen oder neu liefern - allein dem Verkäufer zusteht

Ratgeber Recht: verbraucherrecht          

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