Was ist, wenn möglicherweise neben der Vollstreckungserinnerung auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht kommt?
Dann müssen Sie eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Rechtsbehelfen treffen. Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter und unterliegt daher der Dienstaufsicht. Diese Aufsicht wird von seiner vorgesetzten Dienststelle geführt. Sie könnten daher bei einem in Ihren Augen rechtswidrigen Handeln des Gerichtsvollziehers eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. In diesem Fall wird das Handeln dann unter dienstaufsichtsrechtlichen Aspekten überprüft. Die Folgen sind Dienstaufsichts- oder Disziplinarmaßnahmen. Die Dienstaufsicht darf den Gerichtsvollzieher aber nicht zu konkreten Tätigkeiten anweisen. Wenn Sie der Gerichtsvollzieher also z.B. ein fettes Schwein schimpft, so sollten Sie hiergegen Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Wenn der Gerichtsvollzieher Ihnen allerdings Ihren geliebten Fernseher gepfändet hat, so erhalben Sie diesen mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zurück. Sie müssten dann schon das Rechtsmittel der Vollstreckungserinnerung nach
§ 766 ZPO ergreifen.
Mehr Informationen im Ratgeber Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung: