Was ist, wenn ich mich in einem Verfahren um die Klauselerteilung wehren möchte? Welche Rechtsbehelfe stehen mir dabei zu?
Das kommt darauf an, ob Sie Gläubiger oder Schuldner sind. Gläubiger sind Sie dann, wenn Sie einen Antrag an das Gericht gestellt haben, dass Ihnen eine Klausel erteilt werden soll. Wird Ihnen darauf hin die Klausel trotzdem nicht erteilt, so können Sie dagegen Erinnerung nach
§ 576 ZPO oder Beschwerde nach
§ 567 ZPO einlegen. Fehlen Ihnen die erforderlichen Urkunden zur Klauselerteilung und können Sie diese auch nicht mehr beschaffen, so haben Sie zudem noch die Möglichkeit, nach
§ 731 ZPO auf Erteilung der Klausel zu klagen. Sollten Sie hingegen Schuldner sein, so stehen Ihnen andere Rechtsbehelfe offen. Schuldner sind Sie dann, wenn die Klausel gegen Sie umgeschrieben wurde. Hiergegen können Sie sich mit der Klauselerinnerung gem.
§ 732 ZPO wehren oder bei qualifizierten Klauseln mit der Klauselgegenklage nach
§ 768 ZPO.
Mehr Informationen im Ratgeber Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung: