Was ist, wenn ich mit meinem Gläubiger einen Vollstreckungsvertrag geschlossen habe. Ist das ein Vollstreckungshindernis?

Grundsätzlich stellen Vollstreckungsverträge ein Vollstreckungshindernis dar. Dann nämlich, wenn darin Umstände enthalten sind, die zur Einstellung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen. Ihr Gläubiger darf dann nicht ohne weiteres in Ihr Vermögen vollstrecken. Unter den sog. Vollstreckungsverträgen sind im einzelnen Vereinbarungen zwischen den Parteien der Zwangsvollstreckung über die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu verstehen. Davon streng zu unterscheiden sind Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Gläubiger über den titulierten Ansprch selbst, also das materielle Recht. Diese sind nämlich dann mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZUPO geltend zu machen. Wenn Sie also eine materiellrechtliche Abrede getroffen haben, wie z.B. mit einer Stundung, so liegt kein vollstreckungsrechtlicher Vertrag vor. Auch wenn diese Abrede eine Beschränkung der Zwangsvolstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers in zeitlicher Hinsicht beinhaltet.
Mehr Informationen im Ratgeber Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung:
Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung und Gerichtliches Mahnverfahren
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