Was ist, wenn ich nicht sicher bin, ob der Titel eine Vollstreckungsklausel enthält?

Die Vollstreckungsklausel ist eine Voraussetzung für eine später stattfindende Zwangsvollstreckung. In der Regel enthält jeder Titel zusätzlich auch noch eine solche Vollstreckungsklausel. Etwas anderes gilt für Vollstreckungsbescheide. Hier ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich. Eine Vollstreckungsklausel ist deshalb so wichtig, weil Sie nicht einfach eine Kopie des Titels machen und damit zum Gerichtsvollzieher gehen können. Dann wäre nämlich die Gefahr gegeben, dass sie mehrmals bei dem Schuldner vollstrecken. Aus diesem Grund gestattet nur die Klausel - abgesehen von einigen wichtigen Ausnahmen, wie eben dem Vollstreckungsbescheid - die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Gegner. Die Vollstreckungsklausel steht meist am Ende oder auf der Rückseite des Titels und kann z.B. lauten: 'Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten erteilt.'. Enthält der Titel eine solche Klausel, so können Sie daraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Ist dies nicht der Fall, so haben Sie eine nicht vollstreckbare Ausfertigung des Titels und können dementsprechend keine Vollstreckung in die Wege leiten. In diesem Fall haben Sie aber die Möglichkeit, sich an die Stelle zu wenden, die den Titel geschaffen hat. Dort beantragen Sie dann eine vollstreckbare Ausfertigung.
Mehr Informationen im Ratgeber Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung:
Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung und Gerichtliches Mahnverfahren
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