Hinweispflicht des Vermieters

Für den Vermieter eines Gewerbeobjekts besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über negative Umstände, es sei denn, es handelt sich um offenbarungspflichtige Mängel am Objekt. Es ist daher Sache des Mietinteressenten, den Vermieter nach den näheren Umständen hinsichtlich des Mietobjekts zu fragen. Auch kann er entsprechende Informationen in der Nachbarschaft einholen. Hinsichtlich der Rentabilität eines Betriebes (hier Bäckerei) obliegt es dem Mieter, selbst Erkundigungen bei dem oder den Vormietern anzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Mietinteressenten die Namen der Vormieter aus der Inventarliste bekannt sind.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2005
I - 24 U 85/05
Gewerbemiete und Teileigentum 2006, 27

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