BGH – Hinweispflicht des Verkäufers auf "Auslaufmodell"

Wie oft ist es Ihnen schon passiert, dass Sie in der Zeitung den Computer, die Kamera oder den CD-Spieler, den Sie schon immer haben wollten, plötzlich beim Multimedia-Einkaufszentrum um die Ecke zu einem ziemlich günstigen Preis angeboten bekamen. Also nichts wie zur Bank, das Konto abgeräumt, auf zum Laden und rasch zugegriffen. Und wenige Tage später mussten Sie als stolzer Besitzer Ihres neuen Supercomputers plötzlich in der Computerfachzeitung lesen, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, weil der Hersteller gerade ein neues Modell mit einem doppelt so schnellen Prozessor und einer dreimal so großen Festplatte auf den Markt gebracht hat. Umtauschen – war nicht drin. Der Multimediaverkäufer verwies eiskalt auf die alte Regel: gekauft ist gekauft. 

Das hat der BGH jetzt etwas anders gesehen. Bei allen Gegenständen, die man nicht einfach so im Vorbeigehen kauft, weil sie ein paar Hundert Euro oder mehr kosten und Ihre Anschaffung gut überlegt sein will, muss der Verkäufer Sie über alles aufklären, was für Ihre Kaufentscheidung wesentlich ist. Und dazu gehört natürlich auch die Frage, ob es sich um ein Auslaufmodell handelt oder nicht. Hat der Händler also ein Gerät im Laden stehen, von dem er weiß, dass es nicht mehr produziert wird und dass der Nachfolger bereits im Handel ist, dann muss er Sie darauf hinweisen. Denn für Sie stellt sich dann natürlich die Frage, ob sie für ein Teil, dass in wenigen Wochen nicht mehr state of art sein wird, noch den verlangten Preis hinlegen wollen.

Hat der Händler den Hinweis unterlassen, dann muss er das veraltete Gerät zurücknehmen und Ihnen entweder den Kaufpreis wieder auszahlen oder auf ein neues Gerät anrechnen. Dabei müssen Sie nur beweisen, dass zu dem zeitpunkt, in dem Sie das Auslaufmodell gekauft haben, schon das Nachfolgemodell im Handel war. 

Dieses neue Urteil hat der BGH zwar nur für den Bereich der Unterhaltungselektronik gefällt, es ist aber eindeutig, dass die Entscheidung z.B. auch auf Küchengeräte und Autos anzuwenden sein wird. Wie die Rechtslage bei gekauften Sachen ist, bei denen der Modellwechsel lediglich das Design oder die Farbe betrifft, ist noch nicht geklärt. Im Moment können wir also noch nicht davon ausgehen, dass Sie auch bei Bekleidung und Sportausrüstung auf einen Modellwechsel hingewiesen werden müssen.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de  © Alle Rechte vorbehalten.
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