Den Einwand des Studenten, er habe das Geld weder für seinen Lebensunterhalt noch für seine Ausbildung einsetzen dürfen, da seine Großmutter, die angeblich einen erheblichen Teil der Einzahlungen vorgenommen hatte, weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin gewesen sei, ließ der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Allein ausschlaggebend war für das Gericht, dass der BaföG-Bezieher Zugriff auf die Konten hatte, und auch Einzahlungen auf die Sparkonten von ihm selbst stammten. Dass auch die Großmutter über die Konten verfügen durfte und angeblich die Verwendung des Geldes bestimmen konnte, war daher unerheblich. Der Student hätte die Sparguthaben angeben müssen. Er wurde somit zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen verurteilt.
Urteil des VGH Mannheim vom 17.09.2007
12 S
2539/06
Pressemitteilung des VGH Mannheim
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