Betriebskostenabrechnung bei Mischnutzung
Der Vermieter einer sowohl gewerblich als auch privat genutzten Immobilie hat bei der Abrechnung von Nebenkosten die unterschiedliche Nutzung durch vermietete Gewerbe- und Wohnflächen zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssen bei einer Mischnutzung - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - vor der Aufteilung der Kosten auf die Mietwohnungen zunächst die auf die Gewerberäume entfallenden Nebenkosten abgezogen werden. Die verbleibenden Kosten sind sodann nach den geltenden Vorschriften auf die Wohnraummieter zu verteilen.
Der Bundesgerichtshof lässt nun von diesen Grundsätzen für den Fall eine Ausnahme zu, dass ein Abweichen vom Vorwegabzug der Kosten für den gewerblichen Mietraum nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führt.
Urteil des BGH vom 08.03.2006
VIII ZR 78/05
BGHR 2006, 627
NZM 2006, 340