Darlehen an die Freundin nicht schriftlich fixiert

Wenn jemand ein Telefongespräch ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Zeugen belauschen lässt, um für eine juristische Auseinandersetzung einen Beweis in die Hand zu bekommen, ist es fraglich, ob er damit sein Ziel erreicht. Denn eine so zu Stande gekommene Zeugenaussage ist nur dann gerichtlich verwertbar, wenn sein Interesse schwerer wiegt als das verletzte Persönlichkeitsrecht des Belauschten. Im folgenden Fall klappte es:

Ein Mann hatte seiner Freundin Geld geliehen. Nach der Trennung hüllte sie sich in Schweigen, beantwortete mehrere schriftliche Nachfragen nicht. Da verfiel der Mann auf den 'Dreh' mit dem Telefon und bat einen Bekannten, für ihn den Zeugen zu spielen. Im Beisein des Bekannten rief er die Frau an und verlangte das Geld zurück. Sie leugnete am Telefon keineswegs, Geld von ihm geliehen zu haben, sondern sagte nur, sie könne im Moment nicht zahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hielt das Vorgehen des Mannes für korrekt (8 U 1967/99). Anders hätte er nicht beweisen können, dass er der Frau Geld geliehen hatte. Da er früher mit ihr eng befreundet gewesen sei, könne man ihm auch nicht vorhalten, er hätte damals das Darlehen quittieren lassen sollen. Das hätte ihm die Frau sicher als Misstrauen ausgelegt und übel genommen.

Außerdem sei das Telefongespräch kein 'vertrauliches Geplauder' gewesen, dessen Offenlegung die Intimsphäre der (ohne ihr Wissen belauschten) Frau verletzt hätte. Es sei nur um das Darlehen und dessen Rückzahlung gegangen, nicht um die frühere Beziehung oder andere persönliche Umstände der Schuldnerin - die Verletzung des Persönlichkeitsrechts falle also kaum ins Gewicht. Deshalb sei die Aussage des Bekannten als Beweismittel zuzulassen, aus der hervorgehe, welche Summe die Frau ihrem früheren Freund wann zurückzahlen müsse.


Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2002 - 8 U 1967/99
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