Autovermieter zu neugierig: Eidesstattliche Versicherung ist nach vier Jahren Privatsache

Ein Autovermieter wollte auf Nummer Sicher gehen und nur mit garantiert zahlungskräftigen Kunden Geschäfte machen. In seine Mietverträge setzte er deshalb eine Klausel, wonach der Mieter versichern musste, bislang keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben (d.h. dass er noch nie wegen einer gerichtlich verfügten Zahlungsverpflichtung dem Gerichtsvollzieher seine finanziellen Verhältnisse 'offenbaren' musste).

Nach dem Urteil des Kammergerichts in Berlin diskriminiert die Klausel die betroffenen Kunden und ist daher unwirksam (KartU 387/98). Das Vollstreckungsgericht führe ein Verzeichnis von Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abgeben mussten. Der entsprechende Vermerk im Schuldnerverzeichnis werde am Ende des dritten Jahres nach der Eintragung wieder gelöscht. Auf diese Weise könne sich jedermann in Bezug auf die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartner vergewissern.

Diese Auskunftsmöglichkeit habe der Gesetzgeber jedoch absichtlich auf höchstens vier Jahre begrenzt, während die Klausel in den Mietverträgen des Autovermieters von den Mietern verlange, alle bisherigen eidesstattlichen Versicherungen offen zu legen. Gehe man mehr als vier Jahre zurück, seien Rückschlüsse auf die derzeitige Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners aber kaum noch möglich. Die Kunden dürften nicht schlechter gestellt werden, als es die gesetzliche Anordnung für das Schuldnerverzeichnis vorsehe.


Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 1998 - KartU 387/99
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