Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (22 U 24/99). Der Geschäftsinhaber habe keinen Grünschnabel mit der Aufgabe betraut: Sein erfahrener und sachkundiger Mitarbeiter, der die Ski verkauft und die Bindung eingestellt habe, arbeite dort seit zehn Jahren und kümmere sich in jeder Saison um die Skibindungen, ohne dass es jemals Probleme gegeben hätte. Die verletzte Skifahrerin habe behauptet, der Verkäufer habe ihre Angaben zu Körpergröße und Gewicht falsch übertragen. Bei der 'Tibiakopf-Methode' der Bindungseinstellung seien diese Angaben aber gar nicht erforderlich. Es stehe also nicht fest, ob die Bindung wirklich falsch eingestellt worden sei.
Und selbst wenn dies zuträfe, hätte die Frau nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie darüber hinaus bewiesen hätte, dass in der konkreten Unfallsituation der Einstellfehler das Nichtauslösen der Bindung zur Folge hatte. Hier kämen nämlich noch andere Ursachen in Betracht: Die Bindung könnte in der Zwischenzeit verstellt worden sein; ihre Fahrweise könne von der im Laden angegebenen Leistungsgruppe abweichen; die Skifahrerin könnte vor dem Unfall beim Einsteigen in die Bindung Schnee zwischen Schuh und Bindung gepresst haben.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1999 - 22 U 24/99
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