Krankenhausträger haftet bei Verwendung verseuchter Blutkonserven auch für HIV-Infizierung eines Ehepartners

Wird ein Unfallverletzter mit Frischblutkonserven behandelt und wird er dabei mit dem HIV-Virus infiziert, kann er vom Krankenhausträger Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Infizierung auf eine verseuchte Blutkonserve zurückzuführen ist und der Infizierte oder ein Angehöriger von den behandelnden Ärzten nicht über das Infektionsrisiko aufgeklärt wurde. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass in den Schutzbereich dieser Aufklärungspflicht nicht nur der behandelte Patient selbst, sondern auch dessen zukünftiger, zum Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter, Ehepartner einbezogen ist, wenn sich dieser später in Unkenntnis der Infizierung des Ehepartners bei diesem angesteckt hat.

Da im entschiedenen Fall weder der Ehemann noch seine Ehefrau zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehörten und auch nicht nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt waren, sah es das Gericht als erwiesen an, dass beide Infizierungen auf die nachweislich HIV-verseuchten Blutprodukte zurückzuführen waren.

Urteil des BGH vom 14.06.2005
VI ZR 179/04
Pressemitteilung des BGH

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