Hamburg ohne Lärmschutzverordnung

Richtlinien über unerlaubten Freizeitlärm dürfen nicht chematisch angewendet werden. Sie dienen den Gerichten nur zur Orientierung. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 26.09.2003 – Aktenzeichen V ZR 41/03 – entschieden und damit die anders lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Der jetzt entschiedene Fall erinnert an Wilhelm Busch, der schon zu seiner Zeit feststellte, Musik würde störend oft empfunden, zumal sie mit Geräusch verbunden: Ein Rentnerehepaar hatte sich gerichtlich gegen Lärmstörungen gewandt, die von einem einmal im Jahr stattfindenden Sommerfest – mit einem Rockkonzert am Freitag Abend – ausgegangen waren. Das Festzelt, in dem das "Konzert" stattfand, war nur 60 m vom Wohnhaus der klagenden Rentner entfernt, die Musik dauerte bis weit nach Mitternacht. Dabei wurden die in den Freizeitlärmrichtlinien für "seltene Störereignisse" vorgesehenen Ruhezeiten bei weitem überschritten. Die Rentner hielten das für absolut unzumutbar.

Nicht so die Karlsruher Richter: Bei einmal im Jahr stattfindenden Veranstaltungen, die für eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, seien höhere Lärmeinwirkungen zuzumuten, egal, ob es sich um Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge oder andere Veranstaltungen handelt, die zu herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeinschaftlichen und städtischen Lebens gehören. Dann dürfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit – ab 22.00 Uhr – Störungen ausgehen, die den in unterschiedlichen Vorschriften und Richtlinien geregelten Lärmpegel wesentlich überschreiten.

Allerdings: Nach 24.00 Uhr ist Schluss mit lustig, ab Mitternacht ist die Nachtruhe geschützt, auch bei seltenen Störereignissen sind die jeweils geltenden Richtwerte einzuhalten.

Auch wenn die betroffenen Rentner das Rockkonzert nur als "Lärm mit Copyright" (Peter Holl) erlitten haben sollten, bis wenigstens 24.00 Uhr mussten sie ihn nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts hinnehmen.

Die Hamburger Verordnung zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms vom 06.01.1981 sah in § 1 das Verbot von ruhestörenden Lärm in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr vor. Sie ist indes durch Zeitablauf am 31.12.2003 automatisch außer Kraft getreten, offensichtlich von wenigen bemerkt, auch von der zuständigen Behörde nicht.

Eine Orientierungshilfe dürfte bis zur Verabschiedung einer neuen Hamburger Lärmschutzverordnung § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geben: Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000.00 geahndet werden. Fachleute gehen davon aus, dass derzeit für die Auslegung dieser Vorschrift in Hamburg im Einzelfall die außer Kraft getretene Lärmschutzverordnung analog herangezogen wird. Nach wie vor gilt also auch in Hamburg, dass Ruhe die erste Bürgerpflicht ist. Nur in Ausnahmefällen, wie vom BGH entschieden, müssen Nachbarn mindestens einmal im Jahr entweder mitfeiern oder ihre Ohren vor Lärm schützen, zum Beispiel bei den in Hamburg so beliebten Stadtteilfesten oder auch Open-Air-Konzerten.

05.12.2005 - Autor: Dr. Peter Breiholdt

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Haftung.
Finanztipps