Karneval gehört zum heimatlichen Brauchtum
Auf dem Kirmesplatz der Stadt Sinzig baute die örtliche Karnevalsgesellschaft ein Festzelt auf, um dort einige Karnevalsveranstaltungen abzuhalten. Die Stadt Sinzig hatte dies mit der Auflage genehmigt, es müssten die in der 'Freizeitlärm-Richtlinie' festgelegten Grenzwerte für 'seltene Störereignisse' eingehalten werden. Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks legte Widerspruch ein, da er unerträglichen Lärm und andere 'nächtliche Belästigungen' befürchtete.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte seinen Antrag auf Rücknahme der Genehmigung jedoch ab (1 L 141/02). Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen falle zu Gunsten des Karnevalsvereins aus, so das Gericht, weil auch die Allgemeinheit ein Interesse an solchen Veranstaltungen habe. Gerade im Rheinland sei der Karneval wesentlicher Bestandteil des heimatlichen Brauchtums. Zudem habe sich die Stadt um das Interesse des Anwohners an einer (relativ) ungestörten Nachtruhe bemüht, indem sie die Veranstalter verpflichtet habe, die Lärm-Grenzwerte einzuhalten.
Sollten diese Werte allerdings überschritten werden, könnte man die Genehmigung für die Karnevalssitzungen nachträglich noch abändern. Deshalb müsse die Stadt Sinzing - während der ersten zwei Sitzungen, jeweils zwischen 0.00 Uhr und 2 Uhr - Lärmmessungen am Grundstück des benachbarten Hauseigentümers durchführen und die Ergebnisse dem Gericht vorlegen.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2002 - 1 L 141/02