Entenzucht 'nicht artgerecht'
Dem Tierschutzverein wurden Filmaufnahmen und Fotos zugespielt, die bei einem Großproduzenten von Entenfleisch aufgenommen worden waren. Nach Ansicht des Tierschutzvereins belegten sie, dass die Tiere 'nicht artgerecht' gehalten wurden: In der Massenzucht hätten die Enten zu wenig Platz und zu wenig Freilauf, es fehle an Bademöglichkeiten. Diese Vorwürfe formulierten Vertreter des Verbandes klar und deutlich in aller Öffentlichkeit. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft gegen Mitarbeiter des Unternehmens Strafverfahren ein. Der Entenzüchter versuchte, die Kritiker mit einem gerichtlichen Verbot mundtot zu machen - ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies seine Unterlassungsklage ab (1 U 3939/01). Der Tierschutzverein habe nicht 'unwahre Tatsachen verbreitet', sondern seine Meinung zum kontroversen Thema Intensivtierhaltung geäußert. 'Artgerecht' bedeute im Wortsinne: dem Tier 'angemessen'. Ob etwas 'angemessen' sei oder nicht, stelle immer eine subjektive Bewertung des Sachverhalts dar, auch wenn sich die Bewertung an objektiven Maßstäben orientiere. 'Nicht artgerecht' sei als Werturteil vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt.
Die Kritik sei weder überspitzt polemisch, noch beleidigend gewesen. Vorwürfe seien nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie wirtschaftliche Interessen eines Unternehmens beeinträchtigten. Hier überwögen die Meinungsfreiheit und das Interesse der Allgemeinheit an Informationen über wichtige Fragen. Massentierhaltung sei nun ein Mal sehr umstritten - ein Großzüchter müsse sich auf die öffentliche Diskussion des Für und Wider seiner Tierhaltung einstellen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juni 2002 - 1 U 3939/01