Um aufzuklären, ob der Beschwerdeführer an den Tagen der erneut vorgeworfenen Parkverstöße gerichtliche Termine wahrgenommen hat, erließ das Amtsgericht einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers. Auf dessen Grundlage beschlagnahmte die Polizei das Deckblatt des anwaltlichen Terminkalenders des betreffenden Jahres sowie die Kalendereinträge für die bezeichneten Tage.
Die gegen die Durchsuchungsanordnung erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Anordnung grob unverhältnismäßig und willkürlich war und den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Durchsuchung der Kanzleiräume eines Rechtsanwalts in einem gegen ihn gerichteten Verfahren stellt einen erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar und muss daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zudem werden die Grundrechte der Mandanten berührt, da die Gefahr besteht, dass ihre Daten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme.
Diese besondere Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit haben
die befassten Gerichte nicht geleistet. Es erscheint evident sachfremd
und daher grob unverhältnismäßig und willkürlich, wegen einiger
Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 Euro
festgesetzt wurden, die Kanzleiräume eines Rechtsanwalts zu durchsuchen.
Beschluss Bundesverfassungsgericht
vom 07.09.2006, Aktenzeichen: 2 BvR 1141/05
|
|
|
|