Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten

Voraussetzung: Erfolgsaussichten

Prozesskostenhilfe bekommen Sie dann, wenn Sie einen Prozess beabsichtigen, der Aussicht auf Erfolg hat oder wenn Sie sich in einem Prozess zur Wehr setzen und dies Aussichten auf Erfolg haben könnte. Bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe legt das Gericht wegen der Erfolgsaussichten keine allzu strengen Maßstäbe an. Es reicht aus, wenn Sie den Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen können, konkret: Wenn Sie eine 51%ige Gewinnchance haben. Das ist normalerweise immer schon dann der Fall, wenn Sie Ihren Anspruch ordentlich und schlüssig vorgetragen und für alle notwendigen Tatsachen Beweise angeboten haben. Reichen Sie oder Ihr Anwalt einen Schriftsatz mit entsprechendem Inhalt bei Gericht ein, muss Ihnen für Ihr Begehr Prozesskostenhilfe erteilt werden, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Das Gericht ist nicht berechtigt, vorab bereits zu prüfen, ob die von Ihnen angebotenen Beweismittel stichhaltig sind oder nicht. Auf den Ausgang der Beweisauf-nahme kommt es bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht an, so lange die Beweisaufnahme noch nicht stattgefunden hat. Beantragen Sie allerdings erst nachträglich Prozesskostenhilfe und hat sich bereits herausgestellt, dass Ihre Beweismittel nichts getaugt haben, kann Ihnen das Gericht natürlich die Prozesskostenhilfe versagen. Das Gericht darf aber nicht vorab die von Ihnen angebotenen Beweise schon summarisch würdigen, sondern muss bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe an die Stichhaltigkeit Ihrer Beweise einen großzügigen Maßstab anlegen.

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Die obigen Ausführungen legen es eigentlich nahe, dass in einem Verfahren immer nur eine Partei Prozesskostenhilfe bekommen kann. Denn logischerweise kann ja immer nur einer in einem Verfahren überwiegende Erfolgsaussichten haben. Mathematisch ist es unmöglich, dass jede der Parteien mehr als 50 % Erfolgschancen hat. Nachdem es Juristen aber mathematisch nicht so genau nehmen ("Iudex non calculat"), gibt es von diesem Prinzip einige Ausnahmen:

  • Wenn beide Parteien jede für ihren Sachvortrag schlüssige Beweise anbietet, kann durchaus jeder der Parteien auch Prozesskostenhilfe gewährt werden.
  • Hängt der Ausgang des Verfahrens von einer noch ungeklärten Rechtsfrage ab, kann ebenfalls beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt werden.
  • In familienrechtlichen Verfahren, insbesondere im Scheidungsverfahren, kann Prozesskostenhilfe praktisch, bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen wegen fehlender Erfolgsaussicht überhaupt nicht versagt werden. Der Antragsgegner bekommt auch dann Prozesskostenhilfe, wenn er sich von vornherein gegen den erfolgversprechenden Scheidungsantrag der Gegenseite gar nicht wehren will.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de   © Alle Rechte vorbehalten.
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