Der Bundesgerichtshof hält an diesem Verjährungsbeginn auch dann fest, wenn Schäden erst nach der Übergabe auftreten oder bekannt werden.
Hinweis: Können vor dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist keine genauen Angaben zum Schaden oder zur Schadenshöhe gemacht werden, kann der Vermieter die Verjährung durch Erhebung einer Feststellungsklage hemmen.
Urteil des BGH vom 19.01.2005
VIII ZR 114/04
NJW 2005, 739
NZM 2005, 176
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