FAQ zum Fernabsatzrecht

Vorab: Im Artikel Verbraucherrechte bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf werden die wesentlichen Rechte und Pflichten von Verbraucher und Händler dargestellt. Nützlich ist vermutlich auch der Artikel zu Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen (eBay). Für den Einstieg zum Verbraucherrecht beim Versandhandelskauf wird der Aufruf dieser verlinkten Artikel empfohlen.


Wichtige Fragen zum Kauf im Internet

1. Wo ist das Fernabsatzrecht gesetzlich geregelt?
Das im Jahre 2000 geschaffene Fernabsatzgesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ist das FernAbsG in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden sich in den §§ 312b ff. BGB. Seit dem 11.06.2010 haben sich einige Vorschriften zum Fernabsatzrecht geändert.

2. Für wen gelten die Vorschriften über Fernabsatzverträge?
Von den Regelungen im BGB sind Unternehmer (§ 14 BGB) betroffen, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher (§ 13 BGB) vertreiben. Hierzu zählt der klassische Versandhandel ebenso wie der Vertrieb von Waren über das Internet und das Teleshopping. Offline-Handel ist also genauso betroffen wie E-Commerce. Allerdings gilt Fernabsatzrecht nur für den B2C-Bereich. Das B2B-Geschäft ist davon nicht betroffen.

3. Was sind die wesentlichen Regelungen über den Fernabsatz?
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Verbraucher bereits bei der Produktwerbung umfangreich zu informieren. Darüber hinaus gewähren die Fernabsatzregeln dem Verbraucher nach Vertragsschluss ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht und andere wesentliche Vertragsbestimmungen ist der Verbraucher zu belehren.

4. Welche Vertriebsformen fallen unter den Begriff des Fernabsatzes?
Ein entscheidendes Merkmal des Fernabsatzvertrages ist der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Dies sind solche Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden können. Unter den Begriff des Fernkommunikationsmittels fallen zum Beispiel Briefe, Kataloge, Fernsehen und Hörfunk, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails aber auch Websites und SMS-Nachrichten.

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5. Gelten die Fernabsatzvorschriften für alle Distanzgeschäfte mit Verbrauchern?
Nein. Das Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn der Unternehmer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhält. Ferner sind in § 312b Abs. 3 BGB zahlreiche Ausnahmen von dem Anwendungsbereich der Fernabsatzregeln geregelt.

6. Was ist unter einem "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" zu verstehen?
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Fernabsatzrecht nur gelten, wenn ein Unternehmer regelmäßig Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt und hierfür einen eigenen Vertriebskanal eingerichtet hat. Wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt, sind die Vorschriften der 312b ff. nicht anwendbar.

7. Welches sind die wesentlichen Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften?
Zahlreiche Ausnahmen sind in § 312b Abs. 3 BGB geregelt. Nicht unter die Vorschriften über den Fernabsatz fallen danach insbesondere Fernunterrichtsverträge und Time-Sharing-Geschäfte. Versicherungsverträge sind vollständig aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert. Für diese gelten die besonderen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch Verträge über Immobilienverkäufe fallen nicht unter das Fernabsatzrecht. Zu erläutern sind im weiteren die Ausnahmen für Verträge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten sowie die weitgehende Ausnahme für Dienstleistungen aus den Bereichen des Tourismus und der Freizeitgestaltung. Des weiteren finden die §§ 312b ff. BGB keine Anwendung auf Verträge, die unter der Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie auf Verträge über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern. Eine Sonderregelung gilt zudem für Rahmenverträge. Unter bestimmten Bedingungen gelten die fernabsatzrechtlichen Vorschriften nur für den Rahmenvertrag, nicht dagegen für die einzelnen Verträge.

8. Finden die Fernabsatzregelungen Anwendung auf Versteigerungen?
Ja. Jedoch sind Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen. Ob dies auch für Online-Versteigerungen gilt, hat der BGH jetzt entschieden. Jedenfalls die Informationsverpflichtungen gemäß § 312c BGB muss auch der Internet-Versteigerer erfüllen. Erhalten bleiben auch die Einschränkungen des Gewerberechts. Mehr...

9. Muss ich als eBay-Powerseller meinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumen?
Diese Frage ist heftig umstritten. Zur Zeit entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich. Dies liegt an der unterschiedlichen Auslegung des Bezugs auf § 156 BGB. Online-Auktionen sind in aller Regel nicht als Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB anzusehen. Daher gilt die Ausnahme an sich nicht. In diesem Sinne hat jetzt auch der BGH entschieden. Allerdings muss im Einzelfall genau unterschieden werden, ob tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vorliegt, also Unternehmer und Verbraucher kontrahieren.

10. Gilt das Fernabsatzrecht auch für das Online-Banking?
Ja. Bankgeschäfte sind seit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen am 8.12.2004 vom Anwendungsbereich der Vorschriften der 312b ff. BGB erfasst. Für Versicherungsverträge gilt dagegen das VVG. Alle Finanzdienstleister sind daher gehalten, ihren Direktvertrieb möglichst bald auf die neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Übergangsfristen gibt es nicht.

11. Finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf einen Pizza-Service Anwendung?
Nein. Beim Pizza-Service handelt es sich um einen Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten, so dass die Ausnahme des 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt.

12. Sind wir als Unternehmen der Reise- und Tourismusbranche von den Fernabsatzregelungen betroffen?
Die Buchung von Hotels, Bahnreisen, Flügen u.ä. fällt - jedenfalls weitestgehend - unter die Ausnahmebestimmung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB, so dass die Tourismusbranche von der Anwendung der Sonderbestimmungen größtenteils ausgenommen bleibt. Wer Dienstleistungen mit touristischem Charakter anbietet, sollte prüfen lassen, ob sich das Angebot nicht unter die Ausnahmebestimmung fassen lässt.

13. Gilt das Fernabsatzrecht auch für den Vertrieb von Konzertkarten im Internet?
Nein. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Freizeitgestaltung vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hierunter fallen auch Verträge über die Vermittlung von Tickets im Internet für Konzerte oder Sportveranstaltungen. Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um termingebundene Tickets handelt. Mehr ....

14. Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Fernabsatzrecht für das Telefonmarketing?
§ 312c Abs. 1 Satz 2 BGB schreibt dem Unternehmer bei dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zum Abschluss von Fernabsatzverträgen die eindeutige Offenlegung des geschäftlichen Zwecks der Kontaktaufnahme vor. Der Unternehmer, der einen Verbraucher im Rahmen einer Marketingaktion anruft, muss den Zweck seines Anrufes gemäß § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB schon zu Beginn des Telefonats eindeutig erkennbar werden lassen. Ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist der Unternehmer darüber hinaus nach wie vor nicht berechtigt, den Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen (§ 7 UWG).

15. Welche sonstigen Auswirkungen hat das Fernabsatzrecht auf unsere Werbung gegenüber Endkunden?
§ 312c Abs. 1 BGB schreibt dem Unternehmer ein umfangreiche Aufklärung des Verbrauchers bereits vor Vertragsschluss vor. Dies kann bedeuten, dass der Verbraucher bereits in Werbematerialien über den wesentlichen Inhalt des angestrebten Vertrages aufzuklären ist. Bei der Gestaltung von Websites, Katalogen und Videotext-Werbung muss dies beachten werden. Ob später ein Vertrag geschlossen wird, ist dafür weitgehend irrelevant. Mehr...

16. Welche Angaben müssen wir als Unternehmer in die Werbung aufzunehmen?
§ 312c Abs. 1 BGB verweist auf die Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV). Dort wird der Unternehmer dazu verpflichtet, seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Art und Weise des Vertragsschlusses, die Mindestlaufzeit des angestrebten Vertrages und den Preis der Ware oder Dienstleistung mitzuteilen sowie den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufs bzw. Rückgaberechts nach § 312d BGB aufzuklären. Besondere Informationspflichten gelten bei Finanzdienstleistungen.

17. Welche Folgen hat es, wenn wir den vorvertraglichen Informationsverpflichtungen nicht nachkommen?
Durch das neue Unterlassungsklagengesetz ist das Verbandsklagerecht der Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine erheblich erweitert worden. Ein Unternehmer, der bei der Verbraucherwerbung seine Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1 BGB außer acht lässt, muss befürchten, deswegen von Verbraucherschutzverbänden bzw. Wettbewerbsvereinen auf Unterlassung verklagt zu werden. Auch Konkurrenten haben ein Klagerecht. Häufigste Folge unterbliebener Verbraucheraufklärung sind kostenträchtige Abmahnungen.

18. In welcher Form ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren?
§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV verpflichtet den Unternehmer, spätestens bei Lieferung der Waren den Verbraucher in Textform über die Einzelheiten des Widerrufsrechts zu belehren. Nach der Änderung des Fernabsatzrechts ist nun schon vorvertraglich ausführlich über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu informieren.

19. Was bedeutet die Übermittlung in Textform?
Textform ist in § 126b BGB gesetzlich geregelt. Danach fallen unter den Begriff der Textform zum einen schriftliche Urkunden, aber auch jede andere lesbare Form, sofern die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen gewährleistet ist und die Person des Erklärenden genannt wird. Taugliche Medien für die Übermittlung in Textform sind insbesondere Telefax, CDs, Disketten und E-Mails aber natürlich auch herkömmliche Schriftstücke. Mehr...

20. Reicht eine Belehrung des Verbrauchers per E-Mail aus?
Ja. Die Informationen können per E-Mail in Textform übersandt werden.

21. Genügt für eine Belehrung des Verbrauchers auch ein Hinweis auf der Website des Unternehmers?
Grundsätzlich nein. Der Server, auf dem die Website abgespeichert ist, ist zwar ein dauerhafter Datenträger. Die Informationen müssen dem Verbraucher jedoch in Textform mitgeteilt werden, was einen Zugang bei dem Verbraucher verlangt. Für einen Zugang der Informationen reicht die bloße Einstellung auf der Website des Unternehmers nicht aus. Auch wenn eine Belehrung auf der Website denkbar ist, raten wir insbesondere aus Gründen der Beweisbarkeit davon ab.

22. Kann der Unternehmer die Informationen in seine AGB aufnehmen?
Grundsätzlich ja. Jedoch dürfen die Informationen nicht in einer Vielzahl von Klauseln und Bedingungen verschwinden. Den Unternehmer trifft die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Information. Diese ist nur dann gewahrt, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben ohne Mühe auffinden und zur Kenntnis nehmen kann. Wichtige Informationen sollten daher durch Fettdruck oder auf andere Weise gesondert kenntlich gemacht werden.

23. Gibt es Ausnahmen von der Belehrungspflicht des Unternehmers?
Einige wenige Ausnahmen sind in § 312c Abs. 3 BGB geregelt. Die Belehrungspflichten gelten danach insbesondere nicht für Verträge, bei denen der Vertragsschluss und die Dienstleistungserbringung zusammenfallen, wie dies z.B. beim Abruf eines Telefaxes, beim Download von Software aus dem Internet und bei der Inanspruchnahme telefonischer Auskunftsdienste der Fall ist.

24. Woraus ergibt sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers?
Aus dem Gesetz: § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.

25. Wie sieht eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aus?
Wegen der Schwierigkeiten der Unternehmen, bei der Belehrung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht, wurde sogar im Bundesgesetzblatt eine Muster-Widerrufsbelehrung geschaffen. Der Artikel Widerruf bei Online-Bestellungen erläutert die seit dem 04.08.2011 geltenden Regelungen zum Wertersatz und verzeigt auch zu einer Muster-Widerrufsbelehrung.

26. Wird das Widerrufsrecht dadurch ausgeschlossen, dass der Verbraucher die Ware ausprobiert oder benutzt hat?
Nein! Der Gesetzgeber wollte dem Kunden, der nicht die Möglichkeit hat, sich die Ware im Ladengeschäft anzuschauen, Gelegenheit geben, diese eingehend zu inspizieren und zu testen, bevor er sich für einen endgültigen Kauf entscheidet. Nach dem neuen Verbraucherrecht (gültig seit dem 04.08.2011) muss der Verbraucher nur dann Wertersatz leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus geht und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform vom Händler auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl. § 312e BGB und in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB).

27. Wie wird die Widerrufsfrist berechnet?
Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen. Die Frist beginnt, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat, bei Warenlieferungen jedoch nicht vor Eingang der Ware bei dem Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Dies ist nach Ansicht vieler Gerichte bei eBay-Geschäften der Fall. Sind die Pflichtangaben gem. § 312c BGB falsch oder fehlerhaft, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst nach sechs Monaten. Wird der Verbraucher sogar nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aus § 355 BGB belehrt, besteht das Widerrufsrecht ohne Befristung fort. Dann kann der Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.

28. Können wir anstelle eines Widerrufsrechts auch einen Kauf auf Probe vereinbaren?
Eine Reihe von Verbänden hatten dies ihren Mitgliedern empfohlen. Der BGH hat dieser Praxis jedoch mit einer fragwürdigen Begründung einen Riegel vorgeschoben. Es empfiehlt sich daher nicht, bei Fernabsatzgeschäften einen Kauf auf Probe gem. § 454 BGB abzuschließen, obgleich dies für den Kunden nahezu indentische Konsequenzen hätte.

29. Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?
Ja. In § 312d Abs. 4 BGB sind zahlreiche Ausnahmen geregelt. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht insbesondere nicht über Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei der Lieferung von Ton- oder Videoaufzeichnungen und bei der Lieferung entsiegelter Software. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht auch bei Versteigerungen im Sinne § 156 BGB sowie bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung eignen. Insbesondere für Finanzdienstleistungen gilt die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB. Ein Widerrufsrecht gilt demnach nicht, wenn der Preis des Vertragsgegenstandes auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat. Eine Aktienorder kann demnach nicht widerrufen werden.

30. Müssen wir über das Widerrufsrecht auch belehren, wenn eine Ausnahme greift.
Ja. Nach der Rechtslage bedarf es einer - vorvertraglichen - Belehrung darüber, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.

31. Welche Rechtsfolgen hat das Widerrufsrecht des Verbrauchers?
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb der Zwei-Wochenfrist aus, ist der gesamte Vertrag gem. § 357 BGB rückabzuwickeln. Der Verbraucher ist zur Rückgabe empfangener Waren verpflichtet. Der Unternehmer muss ein vom Verbraucher bereits geleistetes Entgelt zurückzahlen. Hat der Verbraucher die Ware beschädigt oder hat sie aufgrund der Nutzung innerhalb der Widerrufsfrist an Wert verloren, muss der Verbraucher den entstandenen Schaden ersetzen.

32. Wer trägt die Kosten der Rücksendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts?
Der Gesetzgeber hat diese Frage - erneut - neu geregelt. Grundsätzlich hat der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen. Doch können dem Verbraucher diese Kosten vertraglich auferlegt werden, wenn
1. der Wert der zurückgesendeten Ware 40 Euro nicht übersteigt oder
2. bei einem höheren Preis der Ware der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.
Entspricht die gelieferte Ware nicht der bestellten, muss stets der Unternehmer die Rücksendekosten übernehmen.

33. Sollten wir unseren Kunden nicht lieber ein Rückgaberecht einräumen
Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 356 BGB kann dem Verbraucher anstelle eines Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, der Unternehmer nach erfolgtem Widerruf also nicht seiner Ware hinterher laufen und ggf. sogar auf Herausgabe klagen muss. Allerdings können bei einem Rückgaberecht die Rücksendekosten nicht dem Verbraucher auferlegt werden.

34. Wer trägt die Beweislast bei einem Fernabsatzvertrag?
Für fast alle streitigen Punkte trifft im Fernabsatzrecht den Unternehmer die Beweislast. So muss er im Zweifel beweisen, ob, wann und mit welchem Inhalt dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Allerdings hat der Verbraucher zu beweisen, dass er die Bestellung fristgerecht widerrufen hat.

35. Wie ist das Verhältnis der Vorschriften über Fernabsatzverträge zu anderen Normen?
Das Gesetz bestimmt, dass Vorschriften anderer Gesetze unberührt bleiben. Im Zweifel gilt das für den Verbraucher günstigere Gesetz. Im E-Commerce ist insbesondere die Impressumspflicht zu beachten. Bestehen Informationsverpflichtungen nach mehreren Vorschriften, hat der Unternehmer alle zu erfüllen.

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