FAQ zum Impressum
1. Für wen gilt die Impressumspflicht?
Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG)
gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter
geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß §
10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht
auch bei Mediendiensten.
2. Gilt die Impressumspflicht für alle Websites?
Nein. Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht
nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der Betreiber
einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit
einem Impressum zu versehen.
3. Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?
Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt
wird, wird man von einem geschäftsmäßigen Teledienst sprechen
müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu erbringen sind.
Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website
Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für
Websites, auf denen sich ein Unternehmen lediglich präsentiert. Die
Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Geschäftsmäßigkeit
des Teledienstes aus.
4. Muss ich als eBay-Powerseller ein Impressum vorhalten?
Ja. Die Rechtsprechung ordnet gewerbliche Händler auf eBay den
geschäftsmäßigen Telediensten, so dass die Impressumspflicht
gilt (LG Berlin vom 14.7.2004, Az. 102 O 161/04). Es bietet sich an, das
Impressum auf der mich-Seite vorzuhalten. Siehe auch unsere FAQs
zu eBay.
5. Genügt schon Bannerwerbung für ein wirtschaftliches Interesse?
Ja. Um sicher zu gehen, muss jeder, der mit der Schaltung von Bannern
Geld verdient, ein Impressum bereithalten.
6. Gilt das TDG auch für ausländische
Anbieter?
Ja. Ob englische Ltd. oder französische SARL, wendet sich ein
ausländisches Unternehmen über das Internet an deutsche Kunden,
muss es das Teledienstegesetz beachten.
Das LG Frankfurt a.M. hat daher entschieden,
dass britische Firmen die Eintragungsnummer des britischen Company House
in Cardiff anzugeben haben.
7. Welche Informationen sind in das Impressum aufzunehmen?
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift
des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus
eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen,
so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine
Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §
27 a des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen
gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen
Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz).
8. Was ist der "Name", wenn die Website von einer GmbH betrieben
wird?
Ist der Betreiber eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG),
so ist der vollständige Name des GmbH zu nennen. Zudem bedarf es
einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer).
9. Welche Angaben zur Adresse sind notwendig?
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der
Hauptniederlassung vor. Eine Postfachadresse genügt demnach nicht.
10. Muss ich auch eine Telefon- und/oder Telefaxnummer angeben?
Diese Frage ist umstritten. Ausdrücklich vorgeschrieben ist lediglich
die Angabe einer E-Mail-Adresse. Dies wird allerdings unter Berufung auf
die Gesetzesbegründung
bisweilen anders
gesehen. Inzwischen hat auch das OLG Köln
entschieden, dass eine Telefonnummer anzugeben ist. Anderer Ansicht ist
dagegen das OLG Hamm. Der Verwendung einer
kostenpflichtigen Rufnummer sollte allerdings nichts im Wege stehen.
11. Wer gilt bei gemeinschaftlich betriebenen Websites als Diensteanbieter?
Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen
gemeinsam betrieben, so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für
jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige Angaben
enthalten sein.
12. Muss ich meine Steuernummer angeben?
Nein. Anzugeben ist lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte
tätigt. Das Finanzamt vergibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nur auf Antrag.
13. Was mache ich, wenn ich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
habe?
Wenn ein Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist
er auch nicht verpflichtet, Angaben über eine solche Nummer in das
Impressum aufzunehmen. So hat inzwischen auch das LG
Frankfurt a.M. entschieden.
14. Wann müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
gemacht werden?
Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter
für seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung
benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites
von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession
bedürfen. Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer,
Spielhallenbetreiber und Unternehmen des Bewachungsgewerbes (Wach- und
Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung einer Genehmigung
benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning
anbieten, bedürfen einer behördlichen Zulassung.
15. Welche Sonderregelungen gelten für Freiberufler?
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten
und Ärzte) müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der
sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen
Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe der für den
jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen Regelungen und eines Links,
über den diese Regelungen abrufbar sind.
16. Wo finde ich berufsrechtliche Regelungen im Internet?
Unter www.berufsordnung.de
sind eine Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen in Volltext abrufbar.
17. An welche Stelle der Website gehört das Impressum?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind.
Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am besten
ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint,
der direkt zu dem Impressum führt. Das OLG
München hat mit Urteil vom 11.9.2003 entschieden, dass auch ein
Impressum, dass sich zwei Klicks von der Hauptseite entfernt befindet,
noch statthaft ist. Vier Klicks sollen dagegen nicht mehr genügen,
meint das LG
Düsseldorf (Az. 34 O 188/02). Nach einer Entscheidung
des OLG München vom 12.2.2004 soll auch aufwendiges Scrollen
dazu führen, dass das Impressum nicht mehr leicht erkennbar und unmittelbar
erreichbar ist.
18. Muss ich das Impressum "Impressum" nennen?
Nein. Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern
spricht lediglich von "Informationen". Allerdings scheint sich
der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann nichts falsch machen,
wenn man diesen Begriff verwendet. Das
OLG Karlsruhe
hielt in einer - allerdings bedenklichen
- Entscheidung
aus dem Jahre 2002 die Bezeichnung: "Kontakt" für unzureichend.
19. Wie ist das Verhältnis der Impressumspflicht zu den Informationspflichten,
die nach dem Fernabsatzrecht und nach anderen Verbraucherschutzvorschriften
gelten?
In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die
Impressumspflicht, sondern auch weitergehende Informationspflichten beachten,
die sich insbesondere aus dem Fernabsatz-
oder Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht
ist bei geschäftsmäßigen Telediensten eine Mindestpflicht
die weitergehende Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben,
keinesfalls ausschließt.
20. Was kann mir passieren, wenn ich die Impressumspflicht nicht beachte?
Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld
in Höhe von max. 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus
besteht bei einer Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher
Abmahnungen.
21. Welche Folgen hat es, wenn eine andere Person im Impressum eingetragen ist?
Dies stellt natürlich einen Verstoß gegen die Pflicht des § 6 TDG dar, der ebenso zu behandeln ist, wie ein gänzliches Fortlassen des Impressums (siehe Frage 20). Für den tatsächlich Eingetragenen kann es zudem noch eine Mithaftung für Rechtsverstöße, die von der Website ausgehen, nach sich ziehen.
Mehr....
22. Was kann ich tun, wenn ich von Konkurrenten wegen eines Verstoßes
gegen die Impressumspflicht abgemahnt werde?
Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich
ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies
noch lange nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und Kosten
bezahlt werden müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen
ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.
23. Wer ist zu Abmahnungen berechtigt?
Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände.
Auch Konkurrenten sind in der Regel zu Abmahnungen berechtigt. Oftmals
lassen sich jedoch Kostenansprüche der Gegenseite abwenden. Zu unseren
FAQ zu Abmahnungen.
Niko Härting - haerting@haerting.de
Fabian Reinholz - reinholz@haerting.de
Dr. Martin Schirmbacher - schirmbacher@haerting.de
Haben Sie weitere Fragen zum Webimpressum? Fragen
Sie uns.
Hier finden Sie direkt unser FAQ zum Web-Impressum
. Unsere FAQs zu Abmahnungen finden Sie hier.
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