FAQ zum Impressum

Nachstehend werden von der Kanzlei Härting wichtige Fragen zum Thema Impressum auf Websites erläutert. Der Fokus der Kanzlei liegt im Wirtschaftsrecht. Bekannt sind HÄRTING Rechtsanwälte aber auch vor allem aus dem Medien- und Internetrecht.

1. Für wen gilt die Impressumspflicht?
Nach § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt die Impressumspflicht für alle Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste. Gemäß § 10 Abs. 1 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) besteht die Impressumspflicht auch bei Mediendiensten.

2. Gilt die Impressumspflicht für alle Websites?
Nein. Nach dem TDG gilt die Impressumspflicht nur für geschäftsmäßige Teledienste. Der Betreiber einer privaten Homepage ist somit nicht verpflichtet, seine Website mit einem Impressum zu versehen.

3. Wann liegt ein geschäftsmäßiger Teledienst vor?
Wann immer ein wirtschaftliches Interesse mit einer Website verfolgt wird, wird man von einem geschäftsmäßigen Teledienst sprechen müssen mit der Folge, dass die Pflichtangaben zu erbringen sind. Das wirtschaftliche Interesse kann darin liegen, dass über die Website Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dasselbe gilt für Websites, auf denen sich ein Unternehmen lediglich präsentiert. Die Werbung für das eigene Unternehmen reicht für eine Geschäftsmäßigkeit des Teledienstes aus.

4. Muss ich als eBay-Powerseller ein Impressum vorhalten?
Ja. Die Rechtsprechung ordnet gewerbliche Händler auf eBay den geschäftsmäßigen Telediensten, so dass die Impressumspflicht gilt (LG Berlin vom 14.7.2004, Az. 102 O 161/04). Es bietet sich an, das Impressum auf der mich-Seite vorzuhalten.

5. Genügt schon Bannerwerbung für ein wirtschaftliches Interesse?
Ja. Um sicher zu gehen, muss jeder, der mit der Schaltung von Bannern Geld verdient, ein Impressum bereithalten.

6. Gilt das TDG auch für ausländische Anbieter?
Ja. Ob englische Ltd. oder französische SARL, wendet sich ein ausländisches Unternehmen über das Internet an deutsche Kunden, muss es das Teledienstegesetz beachten. Das LG Frankfurt a.M. hat daher entschieden, dass britische Firmen die Eintragungsnummer des britischen Company House in Cardiff anzugeben haben.

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7. Welche Informationen sind in das Impressum aufzunehmen?
Vorgeschrieben ist zunächst die Angabe des Namens und der Anschrift des Betreibers des Teledienstes. Vorgeschrieben ist darüber hinaus eine Angabe der E-Mail-Adresse. Ist der Betreiber der Website in ein Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Registernummer aufzunehmen. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UstG). Zusätzliche Verpflichtungen gibt es bei Freiberuflern und bei Telediensten, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen (z.B. nach dem Gaststättengesetz).

8. Was ist der "Name", wenn die Website von einer GmbH betrieben wird?
Ist der Betreiber eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG), so ist der vollständige Name des GmbH zu nennen. Zudem bedarf es einer Nennung der Namen der Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführer).

9. Welche Angaben zur Adresse sind notwendig?
Das Gesetz schreibt die Angaben der vollständigen Anschrift der Hauptniederlassung vor. Eine Postfachadresse genügt demnach nicht.

10. Muss ich auch eine Telefon- und/oder Telefaxnummer angeben?
Diese Frage ist umstritten. Ausdrücklich vorgeschrieben ist lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse. Dies wird allerdings unter Berufung auf die Gesetzesbegründung bisweilen anders gesehen. So hat auch das OLG Köln entschieden, dass eine Telefonnummer anzugeben ist. Anderer Ansicht ist dagegen das OLG Hamm. Der Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer sollte allerdings nichts im Wege stehen.

11. Wer gilt bei gemeinschaftlich betriebenen Websites als Diensteanbieter?
Wird eine Website von mehreren natürlichen und juristischen Personen gemeinsam betrieben, so sind alle Beteiligten Diensteanbieter. Für jeden der Anbieter müssen im Impressum vollständige Angaben enthalten sein.

12. Muss ich meine Steuernummer angeben?
Nein. Anzugeben ist lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigt man, wenn man Auslandsgeschäfte tätigt. Das Finanzamt vergibt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Antrag.

13. Was mache ich, wenn ich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe?
Wenn ein Anbieter keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist er auch nicht verpflichtet, Angaben über eine solche Nummer in das Impressum aufzunehmen. So hat inzwischen auch das LG Frankfurt a.M. entschieden.

14. Wann müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden?
Angaben zur Aufsichtsbehörde bedarf es nur, wenn der Diensteanbieter für seine gewerbliche Tätigkeit eine behördliche Zulassung benötigt. Die Angabepflicht gilt somit beispielsweise für Websites von Gastronomiebetrieben, die nach dem Gaststättengesetz einer Konzession bedürfen. Weitere Beispiele sind Makler, Bauträger, Baubetreuer, Spielhallenbetreiber und Unternehmen des Bewachungsgewerbes (Wach- und Schließgesellschaften), die nach der Gewerbeordnung einer Genehmigung benötigen. Auch Unternehmen die E-Learning anbieten, bedürfen einer behördlichen Zulassung.

15. Welche Sonderregelungen gelten für Freiberufler?
Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten und Ärzte) müssen in ihrem Impressum die Kammer angeben, der sie angehören. Darüber hinaus ist die Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates vorgeschrieben, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Zu guter letzt bedarf es einer Angabe der für den jeweiligen Beruf geltenden berufsrechtlichen Regelungen und eines Links, über den diese Regelungen abrufbar sind.

16. Wo finde ich berufsrechtliche Regelungen im Internet?
Unter www.berufsordnung.de sind eine Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen in Volltext abrufbar.

17. An welche Stelle der Website gehört das Impressum?
Das Gesetz schreibt vor, dass die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das Impressum darf somit nicht "versteckt" werden. Am besten ist es, wenn auf jeder einzelnen Seite der Website ein Link erscheint, der direkt zu dem Impressum führt. Das OLG München hat mit Urteil vom 11.9.2003 entschieden, dass auch ein Impressum, dass sich zwei Klicks von der Hauptseite entfernt befindet, noch statthaft ist. Vier Klicks sollen dagegen nicht mehr genügen, meint das LG Düsseldorf (Az. 34 O 188/02). Nach einer Entscheidung des OLG München vom 12.2.2004 soll auch aufwendiges Scrollen dazu führen, dass das Impressum nicht mehr leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.

18. Muss ich das Impressum "Impressum" nennen?
Nein. Das Gesetz verwendet den Begriff des Impressums nicht, sondern spricht lediglich von "Informationen". Allerdings scheint sich der Begriff des Impressums einzubürgern. Man kann nichts falsch machen, wenn man diesen Begriff verwendet. Das OLG Karlsruhe hielt in einer - allerdings bedenklichen - Entscheidung aus dem Jahre 2002 die Bezeichnung: "Kontakt" für unzureichend.

19. Wie ist das Verhältnis der Impressumspflicht zu den Informationspflichten, die nach dem Fernabsatzrecht und nach anderen Verbraucherschutzvorschriften gelten?
In vielen Fällen muss der Betreiber einer Website nicht nur die Impressumspflicht, sondern auch weitergehende Informationspflichten beachten, die sich insbesondere aus dem Fernabsatz- oder Preisangabenrecht ergeben. Die Impressumspflicht ist bei geschäftsmäßigen Telediensten eine Mindestpflicht die weitergehende Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, keinesfalls ausschließt.

20. Was kann mir passieren, wenn ich die Impressumspflicht nicht beachte?
Die Verletzung der Impressumspflicht kann mit einem Bußgeld in Höhe von max. 50.000 € geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei einer Verletzung der Impressumspflicht die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

21. Welche Folgen hat es, wenn eine andere Person im Impressum eingetragen ist?
Dies stellt natürlich einen Verstoß gegen die Pflicht des § 6 TDG dar, der ebenso zu behandeln ist, wie ein gänzliches Fortlassen des Impressums (siehe Frage 20). Für den tatsächlich Eingetragenen kann es zudem noch eine Mithaftung für Rechtsverstöße, die von der Website ausgehen, nach sich ziehen.

22. Was kann ich tun, wenn ich von Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt werde?
Selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt ist und tatsächlich ein Verstoß gegen die Impressumspflichten vorliegt, bedeutet dies noch lange nicht, dass Unterlassungserklärungen abgegeben und Kosten bezahlt werden müssen. Gerade wenn man von Serienabmahnungen betroffen ist, empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

23. Wer ist zu Abmahnungen berechtigt?
Zur Abmahnung berechtigt sind Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände. Auch Konkurrenten sind in der Regel zu Abmahnungen berechtigt. Oftmals lassen sich jedoch Kostenansprüche der Gegenseite abwenden. Zu unseren FAQ zu Abmahnungen.

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