Das Landgericht Dortmund hat in seinem Beschluss vom 07.04.2011 - 20 O 19/11 einem Unternehmen untersagt, im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht über die Länge der Frist zum Widerruf von 14 Tagen zu informieren, wenn der Verbraucher die Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht in Textform erst 49 Stunden nach Abschluss des Kaufvertrages erhält. Ein Zeitraum von 49 Stunden genügt nach Ansicht der Richter nicht dem Erfordernis der "Unverzüglichkeit". Der Verkäufer hätte also die einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsehen müssen, denn im Gestzestext heißt es weiter: "Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem (...)maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat."
Rechtsanwalt Ferner nimmt hierzu auf seiner Website im Artikel Wann kommt der Vertrag auf eBay zustande? Stellung zur Vermeidung des Vertragsschlusses vor Ablauf der Auktion. So sagt er u.a.:
"Ausschlaggebend sind am Ende die Willenserklärungen. Und hierbei ist (auslegend) nach meiner Einschätzung festzustellen, dass es sich mindestens bei demjenigen, der die “Auktion” einstellt, um keine vorbehaltlose vorweggenommene Annahme eines später abgegebenen Angebots handelt. Vielmehr wird dieser, im Einklang mit den eBay-AGB, seine vorweggenommene Annahmeerklärung unter zwei Bedinungen stellen: 1.) Die “Auktion” läuft nach den Vorstellungen des Anbieters zu Ende (wird jedenfalls nicht von eBay vorher ohne Einfluss des Anbieters gestoppt. Ich bewerte das als auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB.
2.)Derjenige, der zeitweilig das höchste Gebot abgibt, stellt auch im Moment des Auktionsendes das höchste Gebot. Hierbei handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung nach § 158 Abs. 1 BGB."
Hintergrund der BGH-Entscheidung: § 312d BGB sieht grundsätzlich ein Verbraucherwiderrufsrecht bei einem Fernabsatzgeschäft vor. Dass bei eBay zustande gekommene Verträge Fernabsatzverträge sind, steht außer Frage. Rechtliche Streitigkeiten gab es allerdings um die Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Darin heißt es: "Das Widerrufsrecht besteht ... nicht bei Fernabsatzverträgen ... die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden...". Ohne dass sich genau nachvollziehen ließe warum, hat der Gesetzgeber den Klammerzusatz "§ 156" hinzugefügt. In § 156 BGB wird bestimmt, dass Versteigerungen durch Zuschlag des Versteigerers geschlossen werden. Bei den meisten Online-Auktionen fehlt es daran aber gerade, weil der Vertrag automatisch - ohne zutun von eBay - mit Ablauf der Auktionszeit als geschlossen gilt.
Fazit: Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bejaht. Danach ergibt die Ausnahmevorschrift zu Versteigerungen keinen praktischen Sinn für Online-Auktionen. Denn Online-Auktionen sind eben Versteigerungen im Fernabsatz. Händler bei eBay und ähnlichen Plattformen interessiert auch nur noch, welchen Anforderungen sie genügen müssen, damit die Widerrufsfrist auch "pünktlich" zu laufen beginnt und wie lange die Widerrufsfrist üeberhaupt dauert.
Bei Online-Auktionen ist es daher durchaus sinnvoll, in der Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat vorzusehen. Da für Sofort-Käufe, wie sie zum Beispiel auch über eBay oder anderen Plattformen möglich sind, diese Rechtsprechung nicht Platz greift, kann für den Sofort-Kauf nach Vertragsschluss in der Widerrufsbelehrung zulässigerweise eine Widerrufsfrist von nur 14 Tagen bestätigt werden. [Mehr hierzu im Artikel Widerruf bei Online-Bestellungen]. Es bleibt abzuwarten, welche AGB-Inhalte sich im praktischen Alltag bei Onlien-Auktionen durchsetzen und auch von der Rechtsprechung akzeptiert werden.
| Verwandt: Ebay - Widerrufsfrist: zwei Wochen oder ein Monat |
|
|
|
|