FAQ zum Fernabsatzrecht

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1. Stimmt es, dass das Fernabsatzgesetz nicht mehr gilt?
Ja, das FernAbsG ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ist das FernAbsG in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden sich jetzt in den §§ 312b ff. BGB.

2. Für wen gelten die Vorschriften über Fernabsatzverträge?
Von den §§ 312b ff. BGB sind Unternehmer (§ 14 BGB) betroffen, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher (§ 13 BGB) vertreiben. Hierzu zählt der klassische Versandhandel ebenso wie der Vertrieb von Waren über das Internet und das Teleshopping.

3. Was sind die wesentlichen Regelungen über den Fernabsatz?
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Verbraucher bereits bei der Produktwerbung umfangreich zu informieren. Darüber hinaus gewähren die Fernabsatzregeln dem Verbraucher nach Vertragsschluss ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht und andere wesentliche Vertragsbestimmungen ist der Verbraucher zu belehren.

4. Welche Vertriebsformen fallen unter den Begriff des Fernabsatzes?
Ein entscheidendes Merkmal des Fernabsatzvertrages ist der ausschließliche Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Dies sind solche Kommunikationsmittel, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner eingesetzt werden können. Unter den Begriff des Fernkommunikationsmittels fallen zum Beispiel Briefe, Kataloge, Fernsehen und Hörfunk, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails aber auch Internet-Homepages und SMS-Nachrichten.

5. Gelten die Fernabsatzvorschriften für alle Distanzgeschäfte mit Verbrauchern?
Nein. Das Fernabsatzgesetz gilt nur, wenn der Unternehmer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhält. Ferner sind in § 312b Abs. 3 BGB zahlreiche Ausnahmen von dem Anwendungsbereich der Fernabsatzregeln geregelt.

6. Was ist unter einem "für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem" zu verstehen?
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Fernabsatzgesetz nur gelten, wenn ein Unternehmer regelmäßig Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt und hierfür einen eigenen Vertriebskanal eingerichtet hat. Wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt, so sind die §§ 312b ff. nicht anwendbar.

7. Welches sind die wesentlichen Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Fernabsatzvorschriften?
Zahlreiche Ausnahmen sind in § 312b Abs. 3 BGB geregelt. Nicht unter die Vorschriften über den Fernabsatz fallen danach insbesondere Fernunterrichtsverträge und Time-Sharing-Geschäfte. Für Bankgeschäfte und andere Finanzgeschäfte gilt allerdings die Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen. Auch Verträge über Immobilienverkäufe fallen nicht unter das Fernabsatzrecht. Zu erläutern sind im weiteren die Ausnahmen für Verträge über die Lieferung von Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten sowie die weitgehende Ausnahme für Dienstleistungen aus den Bereichen des Tourismus und der Freizeitgestaltung. Des weiteren finden die §§ 312b ff. BGB keine Anwendung auf Verträge, die unter der Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, sowie auf Verträge über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern.

8. Finden die Fernabsatzregelungen Anwendung auf Versteigerungen?
Ja. Jedoch sind "ordentliche” Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen. Die Informationsverpflichtungen gem. § 312c BGB hat jedoch auch der Internet-Versteigerer zu erfüllen. Erhalten bleiben auch die Einschränkungen des Gewerberechts.

9. Hat der Ersteigerer bei einer Internetauktion ein Widerrufsrecht?
Die als Online-Auktionen bekannten Angebote von Ebay, ricarco.de etc. sind in aller Regel nicht als Versteigerungen i.S.d. § 156 BGB anzusehen. Daher sind die fernabsatzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich einschlägig. Allerdings muss im Einzelfall genau unterschieden werden, ob tatsächlich ein Fernabsatzvertrag vorliegt, also Unternehmer und Verbraucher kontrahieren. Die "Auktionshäuser" selbst versuchen, durch entsprechende Klauseln in Ihren AGB die Pflichten des Fernabsatzrechtes auf die Nutzer abzuwälzen. Solange die Versteigerer nur im privaten Verkehr, also nicht gewerblich handeln, gibt es daher auch bei Online-Versteigerungen kein Widerrufsrecht. Siehe aber hier.

10. Gilt das Fernabsatzrecht auch für das Online-Banking?
Nein. Bankgeschäfte sind aus dem Anwendungsbereich der §§ 312b ff. BGB vollständig ausgeklammert. Allerdings ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen den Anwendungsbereich auch auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ausweitet.

11. Finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf einen Pizza-Service Anwendung?
Nein. Beim Pizza-Service handelt es sich um einen Vertrag über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten, so dass die Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt.

12. Ist die Reise- und Tourismusbranche von den Fernabsatzregelungen betroffen?
Die Buchung von Hotels, Bahnreisen, Flügen u.ä. fällt - jedenfalls weitestgehend - unter die Ausnahmebestimmung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB, so dass die Tourismusbranche von der Anwendung der Sonderbestimmungen größtenteils ausgenommen bleibt.

13. Ändert das Fernabsatzrecht die Rechtslage beim Spamming?
Nein. Der deutsche Gesetzgeber hätte aufgrund der EU-Fernabsatz-Richtlinie zwar die Möglichkeit gehabt, die Rechtslage für das Spamming zu liberalisieren. Von dieser Möglichkeit ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Das grundsätzliche Verbot des Spamming, das die Rechtssprechung überwiegend aus § 1 UWG ableitet, bleibt bestehen.

14. Bringt das Fernabsatzrecht Änderungen beim Telefonmarketing?
§ 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB schreibt dem Unternehmer bei dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zum Abschluss von Fernabsatzverträgen die eindeutige Offenlegung des geschäftlichen Zwecks der Kontaktaufnahme vor. Der Unternehmer, der einen Verbraucher im Rahmen einer Marketingaktion anruft, muss den Zweck seines Anrufes gemäß § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB schon zu Beginn des Telefonats eindeutig erkennbar werden lassen. Ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers ist der Unternehmer darüber hinaus nach wie vor nicht berechtigt, den Verbraucher zu Werbezwecken anzurufen.

15. Was muss bei der Verbraucherwerbung beachtet werden?
§ 2 Abs. 2 FernAbsG schrieb dem Unternehmer ein umfangreiche Aufklärung des Verbrauchers bereits vor Vertragsschluss vor. Diese Regel findet sich jetzt in §312c Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher bereits in Werbematerialien über den wesentlichen Inhalt des angestrebten Vertrages aufzuklären ist. Internet-Homepages, Kataloge der Versandhäuser und bspw. Videotext-Werbung sind entsprechend umzustellen.

16. Welche Angaben hat der Unternehmer in die Werbung aufzunehmen?
§ 312c Abs. 1 BGB verweist auf die neu geschaffene Informationspflichtverordnung (InfoVO). Dort wird der Unternehmer dazu verpflichtet, insbesondere seine Identität und Anschrift, die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Art und Weise des Vertragsschlusses, die Mindestlaufzeit des angestrebten Vertrages und den Preis der Ware oder Dienstleistung mitzuteilen sowie den Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufs bzw. Rückgaberechts nach § 312d BGB aufzuklären.

17. Welche Folgen muss der Unternehmer befürchten, wenn er seinen Informationsverpflichtungen bei der Werbung nicht nachkommt?
Durch das neue Unterlassungsklagengesetz ist das Verbandsklagerecht der Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsvereine erheblich erweitert worden. Ein Unternehmer, der bei der Verbraucherwerbung seine Informationspflichten gem. § 312c Abs. 1 BGB außer acht lässt, muss nunmehr befürchten, deswegen von Verbraucherschutzverbänden bzw. Wettbewerbsvereinen auf Unterlassung verklagt zu werden.

18. In welcher Form ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren?
§ 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 InfoVO verpflichtet den Unternehmer, spätestens bei Lieferung der Waren den Verbraucher in Textform über die Einzelheiten des Widerrufsrechts zu belehren. Darüber hinaus muss der Verbraucher informiert werden über die Anschrift der für Reklamation zuständigen Niederlassung des Unternehmers und Informationen über den Kundendienst sowie Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Bei Verträgen, die für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, muss über die Kündigungsbedingungen informiert werden.

19. Was bedeutet die Übermittlung in Textform?
Textform ist in § 126b BGB gesetzlich geregelt. Danach fallen unter den Begriff der Textform zum einen schriftliche Urkunden, aber auch jede andere lesbare Form, sofern die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen gewährleistet ist und die Person des Erklärenden genannt wird. Taugliche Meiden für die Übermittlung in Textform sind insbesondere Telefaxe, CDs, Disketten und E-Mails aber natürlich auch herkömmliche Schriftstücke. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers, ist durch die Schuldrechtsmodernisierung wieder entfallen.

20. Reicht eine Belehrung des Verbrauchers per E-Mail aus?
Ja. Die Informationen können per E-Mail in Textform übersandt werden.

21. Genügt für eine Belehrung des Verbrauchers auch ein Hinweis auf der Website des Unternehmers?
Grundsätzlich nein. Der Server, auf dem die Website abgespeichert ist, ist zwar ein dauerhafter Datenträger. Die Informationen müssen dem Verbraucher jedoch in Textform mitgeteilt werden, was einen Zugang bei dem Verbraucher verlangt. Für einen Zugang der Informationen reicht die bloße Einstellung auf der Website des Unternehmers nicht aus.

22. Kann der Unternehmer die Informationen in seine AGB aufnehmen?
Grundsätzlich ja. Jedoch dürfen die Informationen nicht in einer Vielzahl von Klauseln und Bedingungen verschwinden. Den Unternehmer trifft die Verpflichtung zur klaren und verständlichen Information. Diese ist nur dann gewahrt, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben ohne Mühe auffinden und zur Kenntnis nehmen kann.

23. Gibt es Ausnahmen von der Belehrungspflicht des Unternehmers?
Einige wenige Ausnahmen sind in § 312c Abs. 3 BGB geregelt. Die Belehrungspflichten gelten danach insbesondere nicht für Verträge, bei denen der Vertragsschluss und die Dienstleistungserbringung zusammenfallen, wie dies bspw. beim Abruf eines Telefaxes, beim Download von Software im Internet und bei der Inanspruchnahme telefonischer Auskunftsdienste der Fall ist.

24. Woraus ergibt sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers?
Aus dem Gesetz: § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB.

25. Wie sieht eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aus?
Wegen der Schwierigkeiten der Unternehmen, bei der Belehrung der Verbraucher über ein Widerrufsrecht, wurde eine Muster-Widerrufsbelehrung geschaffen. Diese finden Sie hier.

26. Wird das Widerrufsrecht dadurch ausgeschlossen, dass der Verbraucher die Ware ausprobiert oder benutzt hat?
Nein! Sinn des Gesetzes ist es gerade, dass der Kunde, der nicht die Möglichkeit hat, sich die Ware im Ladengeschäft des Anbieters anzuschauen, diese eingehend inspizieren und testen kann, bevor er sich für einen endgültigen Kauf entscheidet. Allerdings hat der Verbraucher gem. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB Wertersatz für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten.

27. Wie wird die Widerrufsfrist berechnet?
Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB zwei Wochen und beginnt bei einer Warenlieferung mit Eingang der Waren beim Empfänger, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Erfolgt die Belieferung jedoch nach Vertragsschluss, so besträgt die Frist einen Monat. Ist die Belehrung über die Pflichten des § 312c BGB falsch oder fehlerhaft, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst nach sechs Monaten. Wird der Verbraucher sogar nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aus § 355 BGB belehrt, besteht das Widerrufsrecht ohne Befristung fort. Dann kann der Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen.

28. Welche Besonderheiten bestehen bei Dauerlieferungen?
Bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren beginnt die Widerrufsfrist mit der ersten Lieferung. Der Verbraucher hat also ein Widerrufsrecht nur bezüglich des gesamten Vertrages nicht etwa für jede einzelne Lieferung.

29. Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?
Ja. In § 312d Abs. 4 BGB sind zahlreiche Ausnahmen geregelt. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht insbesondere nicht über Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie bei der Lieferung von Ton- oder Videoaufzeichnungen und bei der Lieferung entsiegelter Software. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht auch bei Versteigerungen im Sinne § 156 BGB sowie bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung eignen.

30. Welche Rechtsfolgen hat das Widerrufsrechts des Verbrauchers?
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochenfrist aus, so ist der gesamte Vertrag gem. § 357 BGB rückabzuwickeln. Der Verbraucher ist somit zur Rückgabe empfangener Waren verpflichtet, und der Unternehmer muss ein vom Verbraucher bereits geleistetes Entgelt zurückzahlen.

31. Wer trägt die Kosten der Rücksendung von Waren nach Ausübung des Widerrufsrechts?
Bei einem Bestellwert von bis zu 40 Euro trägt der Verbraucher die Rücksendekosten. Dies allerdings nur, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Bestellungen zu einem Wert über diesem Betrag muss der Unternehmer die Rücksendekosten stets selbst tragen.

32. Wer trägt die Rücksendekosten, wenn der Wert der Gesamtbestellung höher als 40 EUR, die zurückgesendete Ware jedoch weniger als 40 EUR wert ist?
Die Antwort auf diese Frage ist in der juristischen Literatur umstritten. Um Missbräuche durch den Verbraucher auszuschließen wird vertreten, auf den Wert der zurückgesandten Ware selbst und nicht den Gesamtbestellwert abzustellen. Ob dies von Gerichten ebenso gesehen wird, steht jedoch in den Sternen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht eher dafür, auf den Wert der Gesamtbestellung abzustellen, was es dem Verbraucher ermöglichen würde, durch einfache Mehrbestellungen jedem Risiko in dieser Hinsicht auszuweichen.

33. Sind bei einem fristgerechten Rücktritt des Verbrauchers dem Lieferer auch die Kosten für die Versendung der Ware an den Kunden aufzuerlegen oder hat diese Kosten der Verbraucher zu tragen?
Aus dem Gesetz selbst ergibt sich die Antwort auf die Frage nicht unmittelbar. § 357 Abs. 1 BGB verweist auf die Regeln über den Rücktritt in den §§ 346 ff. BGB. Dort ist bestimmt, dass m Falle des Rücktritts "die empfangenen Leistungen zurückzugewähren" sind. Dies würde bedeuten, dass auch eine gezahlte Versandkostenpauschale zurückzugewähren ist. Das gilt jedoch nur, wenn man die Lieferung als Hauptleistungspflicht ansieht. Nur, wenn über Versand und Warenkauf zwei Verträge geschlossen werden, ist eine Umwälzung der Kosten auf den Verbraucher denkbar.
Ob diese im Ergebnis unternehmerfreundliche Sicht vor Gericht bestand hat, ist allerdings zweifelhaft. Das Gesetz scheint den Verbraucher bei einem Widerruf so stellen zu wollen, wie er ohne die Bestellung stünde. (so inzwischen: OLG Frankfurt)

34. Wer trägt die Beweislast bei einem Fernabsatzvertrag?
Für fast alle streitigen Punkte trifft im Fernabsatzrecht den Unternehmer die Beweislast. So muss er im Zweifel beweisen, ob, wann und mit welchem Inhalt dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Allerdings hat der Verbraucher zu beweisen, dass er die Bestellung fristgerecht widerrufen hat.

35. Wie ist das Verhältnis der Vorschriften über Fernabsatzverträge zu anderen Normen?
Das Gesetz bestimmt, dass Vorschriften anderer Gesetze unberührt bleiben. Im Zweifel gilt das für den Verbraucher günstigere Gesetz. Im E-Commerce ist insbesondere die Impressumspflicht zu beachten. Bestehen Informationsverpflichtungen nach mehreren Vorschriften, hat der Unternehmer alle zu erfüllen.


Niko Härting - haerting@haerting.de
Martin Schirmbacher - schirmbacher@haerting.de

Für weitere Fragen zum Fernabsatzrecht: fernabsatz@haerting.de.

Hier finden Sie den neuen Gesetzestext (enthält die Änderungen des OLGVertrÄndG und der BGB-InfoV-Änd-VO).

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