Wird einem Verbraucher bei einem Kauf die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt, steht ihm nach dem Gesetz zwingend ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Bei Werkverträgen (z. B. Handwerkerleistungen) hat der Kunde dagegen kein Widerrufsrecht.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses (Fertighaus) um einen Werkvertrag handelt. Auch wenn die Bezahlung in mehreren Raten erfolgt, kann der Verbraucher daher nicht widerrufen.
Hinweis: Ein Widerrufsrecht kann sich jedoch daraus ergeben, dass der Vertrag über das Haus in der Wohnung des Kunden abgeschlossen wurde. Bei Haustürgeschäften steht dem Verbraucher dann unabhängig von der Vertragsform ein Widerrufsrecht zu.
Urteil des BGH vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04 - BGHR 2006, 564, NZBau 2006, 237
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