Wissen aufsichtspflichtige
Eltern, dass ihr minderjähriges Kind zum Zündeln neigt, so
sind an ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht erhöhte
Anforderungen zu stellen.
Sie müssen dafür Sorge
tragen und bei Anlass kontrollieren, dass ihr zum Zündeln
neigendes Kind nicht für längere Zeit unkontrolliert in den
Besitz eines Feuerzeuges gelangt.
Kommt es infolge einer schuldhaften Verletzung der Aufsichtspflicht zu einem Schaden, bei dem ein Dritter geschädigt wird (im konkreten Fall eine Grundschule, auf deren Toilette der 8-jährige Schüler einen Schwelbrand verursachte), so hat der Aufsichtspflichtige (bzw. die hinter ihm stehende Haftpflicht-Versicherung) den Fremd-Schaden zu ersetzen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.11.2001, Az. 3 U 2441/00
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