Sorgfaltspflichten allgemein
Weil ein Feuerwerk ganz grundsätzlich eine gefährliche Sache ist, stellt die
Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten des "Feuerwerkers" sehr hohe
Ansprüche. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, der muss grundsätzlich dafür sorgen, dass
eine Gefährdung anderer durch das Feuerwerk nach besten Wissen und Gewissen
ausgeschlossen ist. Passiert etwas, spricht der Beweis des ersten Anscheins bereits
dafür, dass der "Feuerwerker" etwas falsch gemacht hat und deshalb haftet ( BGH VersR 1966, 524)
Diese Regeln gelten aber nur für Feuerwerke, die während des Jahres stattfinden. Weil
es an Neujahr der Brauch ist, dass auch Laien zu Raketen greifen und deshalb jeder weiß,
dass das allgemeine Risiko entsprechend höher ist, sind die Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten des "Feuerwerkers" entsprechend geringer ( BGH NJW 1986, S. 52 ff.).Es sind nur die
Sicherungsvorkehrungen notwendig, die vernünftigerweise vom Zuschauer eines
Silvesterfeuerwerks erwartet werden können. Und von einem Laien-Feuerwerker kann nun
einmal nur wesentlich weniger Sicherheit erwartet werden als von einem Profi.