Sorgfaltspflichten allgemein

Weil ein Feuerwerk ganz grundsätzlich eine gefährliche Sache ist, stellt die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten des "Feuerwerkers" sehr hohe Ansprüche. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, der muss grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Gefährdung anderer durch das Feuerwerk nach besten Wissen und Gewissen ausgeschlossen ist. Passiert etwas, spricht der Beweis des ersten Anscheins bereits dafür, dass der "Feuerwerker" etwas falsch gemacht hat und deshalb haftet ( BGH VersR 1966, 524)

Diese Regeln gelten aber nur für Feuerwerke, die während des Jahres stattfinden. Weil es an Neujahr der Brauch ist, dass auch Laien zu Raketen greifen und deshalb jeder weiß, dass das allgemeine Risiko entsprechend höher ist, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des "Feuerwerkers" entsprechend geringer ( BGH NJW 1986, S. 52 ff.).Es sind nur die Sicherungsvorkehrungen notwendig, die vernünftigerweise vom Zuschauer eines Silvesterfeuerwerks erwartet werden können. Und von einem Laien-Feuerwerker kann nun einmal nur wesentlich weniger Sicherheit erwartet werden als von einem Profi.

RA G. Kaßing bei Finanztip.de  © Alle Rechte vorbehalten.
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