Montessorischule darf Jahrgänge mischen: Freistaat Bayern darf private Schule nicht daran hindern, Schüler aus verschiedenen Jahrgängen gemeinsam zu unterrichten
Der Freistaat Bayern erteilte dem Trägerverein einer Montessori-Schule - Privatschulen nach dem pädagogischen Konzept von Maria Montessori - die Genehmigung, eine (Teil-)Hauptschule II für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 einzurichten. Allerdings unter einem Vorbehalt: Die Schule dürfe keine gemischten Klassen mit mehreren Jahrgängen bilden, hieß es, andernfalls werde die Genehmigung widerrufen. Dagegen wehrte sich der Trägerverein mit Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, der Vorbehalt des bayerischen Kultusministeriums schränke das Recht der Privatschulen zu stark ein, einen in Bezug auf Lehrinhalte und Lehrmethoden eigenständigen Unterricht zu erteilen (6 C 5.00). Es sei nicht ersichtlich, warum jahrgangsübergreifender Unterricht notwendigerweise eine schlechtere Qualifikation nach sich ziehen sollte. Vielleicht seien am Ende des ersten Schuljahres nicht alle Schüler auf dem üblichen Stand. Das sei aber noch kein Grund für ein rigoroses Verbot: Ausschlaggebend sei nur, dass die Schüler von Privatschulen bis zum Ende der Ausbildung eine Gesamtqualifikation erreichten, die der Qualifikation von Schülern an öffentlichen Schulen gleichwertig sei.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00