Wenn Schüler raufen ...: Bei Rangelei auf dem Schulhof Zähne verletzt - Haftungsausschluss

Wie es zu der Rangelei zwischen zwei Schülern gekommen war, ließ sich nachträglich nicht mehr genau klären. Jedenfalls stand fest, dass ein etwas älterer Schüler hinter einem zehnjährigen Jungen hergelaufen war und ihn von hinten am Oberkörper festgehalten hatte. Dabei war der kleine Junge hingefallen und hatte sich an den Zähnen verletzt. Das sollte der ältere Schüler nun mit Schmerzensgeld büßen.

Das Amtsgericht Schleiden wies die Klage des verletzten Grundschülers auf Entschädigung ab (2 C 286/99). Es handle sich hier um einen 'schulbezogenen Vorfall' (während der Schulzeit auf dem Schulgelände), für den der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch eine Haftung des Schädigers so gut wie ausgeschlossen habe. Wenn sie andere Schüler verletzten, hafteten Schüler nur in Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn sie einen Unfall bewusst herbeiführten und dabei die Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung zumindest billigend in Kauf nähmen. Ein so umfassender Vorsatz war dem älteren Schulkameraden nicht nachzuweisen. Deshalb kam er ungeschoren davon und die gesetzliche Unfallversicherung musste den Schaden übernehmen.


Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 13. März 2000 - 2 C 286/99
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps