GKV Leistungen
GKV Wechsel
GKV Grundlagen
Private KV - PKV
Krankenzusatz
Gut zu Wissen
Verwandt Auszug
Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse     bei Finanztip.de

Zivi verbrüht Behinderten in heißem Bad

Ein Zivi in einem heilpädagogischen Heim packte kräftig zu und setzte einen behinderten Heimbewohner in die Badewanne. Allerdings hatte er vergessen, vorher die Wassertemperatur zu überprüfen: Er verbrühte seinen Schützling mit fast kochend heißem Wasser. Die Bundesrepublik Deutschland - in deren Dienst stehen Zivis, ähnlich wie Bundeswehrsoldaten - musste der Krankenkasse die Kosten der langwierigen Behandlung erstatten. Der Bund war aber der Meinung, eigentlich müsste der Heimträger die Kosten tragen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Heimträger für die Hälfte der Kosten aufzukommen hat (III ZR 131/01). Die Bundesrepublik müsse zwar grundsätzlich dafür geradestehen, wenn Zivildienstleistende im Dienst Schäden anrichteten. In diesem Fall hafte aber auch der Träger des heilpädagogischen Heims: Mangelhafte Betreuung verletze nämlich den Vertrag zwischen Heim und Heimbewohner. Deshalb müsse der Heimträger für seinen Beschäftigten einstehen - egal, ob es sich um einen Zivildienstleistenden oder einen anderen Angestellten handle. Schließlich könne sich der Heimbewohner nicht selbst aussuchen, wen die Verantwortlichen im Heim zu seiner Betreuung abstellten.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2002 - III ZR 131/01
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps