Mitschüler schwer beleidigt
Der Realschüler hatte schon einiges auf dem Kerbholz: Mehrere verschärfte Verweise hatte er schon kassiert und zwei Ermahnungen, wegen Rüpeleien im Schulbus und weil er im Internet-Cafe der Schule verbotene Internetseiten aufgerufen hatte. Anfang Januar 2001 gab es Streit zwischen ihm und einem Mitschüler. Um diesen zu ärgern, verfasste der Jugendliche einen Text ('W.-Stories'), in dem er den Kontrahenten und seine Mutter auf ordinärste Weise beleidigte. Den im Computer erstellten Text speicherte er auf Diskette und verbreitete ihn in der Klasse. Da war das Maß voll: Die Lehrerkonferenz drohte ihm die Entlassung von der Schule an. (Nach der offiziellen 'Androhung der Entlassung' darf sich der betroffene Schüler nichts mehr erlauben, sonst 'fliegt' er wirklich.) Vergeblich setzte sich der Schüler gegen die Disziplinarmaßnahme zur Wehr.
Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärte, die 'Androhung der Entlassung' setze disziplinarische Verstöße des Schülers von einigem Gewicht voraus (RO 1 K 01.671). Im konkreten Fall sei sie absolut angebracht. Oberste Bildungsziele der Schule seien die Achtung vor anderen Menschen, Verantwortungsgefühl und Toleranz. Wer einen Mitschüler und dessen Mutter mit obszönen Texten beleidige und diese auch noch an der Schule verteile, begehe keinen 'Schülerstreich', den man als 'Ausfluss pubertären Verhaltens' durchgehen lassen könnte. Der Schüler habe die Betroffenen in ihrer Menschenwürde verletzt und die pädagogische Aufgabe der Schule gefährdet.
Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2002 - RO 1 K 01.671