Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf seine Seite (1 BvR 1315/97). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit: Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf Ausübung eines Berufs (eben mit der durch die Prüfung vermittelten Qualifikation) werde durch eine derartig lange Wartezeit in unzumutbarer Weise verkürzt. Auch wenn der Zeitraum zwischen Ausbildung und Prüfung vom Fachgebiet, vom erforderlichen personellen und organisatorischen Aufwand sowie von der Zahl der Examenskandidaten abhänge und dementsprechend unterschiedlich ausfallen könne: Die Verwaltung müsse grundsätzlich dafür sorgen, dass Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen werden könnten - das Verfahren müsse also so gestaltet werden, dass diese Anforderung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen sei.
Schwacher Trost für den frisch gebackenen Dolmetscher: Daß er nachträglich recht bekam, ändert zwar nichts mehr an der langen Wartezeit, erspart ihm aber wenigstens die Prozesskosten.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97
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