Angehender Dolmetscher wartet vier Jahre lang auf seine Prüfung ...

Verfassungsgericht: Wartezeit darf Prüfungsanwärter nicht unzumutbar belasten
Sage und schreibe vier Jahre lang wartete ein angehender Dolmetscher auf einen Prüfungstermin (abzulegen gemäß dem "Hamburgischen Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung von Dolmetschern und Übersetzern"). Wegen dieser endlos langen Wartezeit zog der Prüfungskandidat schließlich vor Gericht. Kurz vor Abschluss des Verfahrens wurde die Prüfung zwar angesetzt, allerdings bekam der verhinderte Dolmetscher danach noch vom Verwaltungsgericht eine Abfuhr und außerdem die Kosten des (eingestellten) Verfahrens aufgebrummt: Die Behörde habe sich um einen Prüfungstermin bemüht, was an Kapazitätsengpässen gescheitert sei. Mehr könne der Prüfungsanwärter nicht verlangen, wurde der Kläger abgefertigt, er habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin. Gegen diesen Gerichtsbeschluss erhob der Prüfungsanwärter Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf seine Seite (1 BvR 1315/97). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit: Der grundrechtlich verankerte Anspruch auf Ausübung eines Berufs (eben mit der durch die Prüfung vermittelten Qualifikation) werde durch eine derartig lange Wartezeit in unzumutbarer Weise verkürzt. Auch wenn der Zeitraum zwischen Ausbildung und Prüfung vom Fachgebiet, vom erforderlichen personellen und organisatorischen Aufwand sowie von der Zahl der Examenskandidaten abhänge und dementsprechend unterschiedlich ausfallen könne: Die Verwaltung müsse grundsätzlich dafür sorgen, dass Prüfungen ohne unnötige Verzögerungen abgenommen werden könnten - das Verfahren müsse also so gestaltet werden, dass diese Anforderung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen sei.

Schwacher Trost für den frisch gebackenen Dolmetscher: Daß er nachträglich recht bekam, ändert zwar nichts mehr an der langen Wartezeit, erspart ihm aber wenigstens die Prozesskosten.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 1 BvR 1315/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps





Prozesskosten-Rechner aktuell