Eltern streiten um Grabsteininschrift für den Sohn

Gericht: Grabstein dient dem Gedenken an den Toten, nicht den Lebenden
Einen Tag vor seinem dritten Geburtstag kam der Sohn eines geschiedenen Ehepaars bei einem Unfall ums Leben. Die Mutter - die das Sorgerecht für das Kind innehatte - ging auf das Angebot ihres Ex-Mannes ein, sich an den Beerdigungskosten zu beteiligen. Da er nicht reagierte, als sie ihm einen Entwurf für den Grabstein zuschickte, entschied sie allein über dessen Gestaltung und ließ den Spruch einmeißeln: "Du bist im Himmel, ich auf Erden. Mein Herz und meine Seele weinen. Warte auf mich, ich liebe Dich. Deine Mama". Die Rechnung schickte sie an den Vater und bat ihn, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Der erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, forderte aber, sein Name müsse auch auf dem Grabstein stehen.

Das Amtsgericht Biedenkopf hatte für diesen Wunsch ebenso wenig Verständnis wie die Mutter (3 F 271/98). Prinzipiell bestimme allein der Inhaber des Sorgerechts über die Gestaltung der Grabstätte und die Art der Bestattung. Dagegen könnte der Vater nur etwas unternehmen, wenn diese den "sittlichen Anschauungen" widersprächen. Das sei aber nicht der Fall.

Sein Anliegen dagegen laufe allem Herkommen zuwider: Ein Grabmal diene "allein der Erinnerung an den Verstorbenen". Das Gedenken an ihn - und nicht die Trauer der Hinterbliebenen - stehe im Mittelpunkt und habe deshalb auch die äußere Gestaltung des Grabmals zu prägen. Eine "namentliche Nennung der Hinterbliebenen" sei völlig unüblich. Da der Spruch auf dem Grabstein von der Mutter stamme und der Vater sich die Inschrift nicht einfach zu eigen machen könne, habe er auch keinen Anspruch auf den Zusatz "Dein Papa".

Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 17. November 1998 - 3 F 271/98

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