Das Amtsgericht Biedenkopf hatte für diesen Wunsch ebenso wenig Verständnis wie die Mutter (3 F 271/98). Prinzipiell bestimme allein der Inhaber des Sorgerechts über die Gestaltung der Grabstätte und die Art der Bestattung. Dagegen könnte der Vater nur etwas unternehmen, wenn diese den "sittlichen Anschauungen" widersprächen. Das sei aber nicht der Fall.
Sein Anliegen dagegen laufe allem Herkommen zuwider: Ein Grabmal diene "allein der Erinnerung an den Verstorbenen". Das Gedenken an ihn - und nicht die Trauer der Hinterbliebenen - stehe im Mittelpunkt und habe deshalb auch die äußere Gestaltung des Grabmals zu prägen. Eine "namentliche Nennung der Hinterbliebenen" sei völlig unüblich. Da der Spruch auf dem Grabstein von der Mutter stamme und der Vater sich die Inschrift nicht einfach zu eigen machen könne, habe er auch keinen Anspruch auf den Zusatz "Dein Papa".
Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 17. November 1998 - 3 F 271/98
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