Schüler dürfen kostenlos planschen: Streit um Eintrittsgeld für städtisches Hallenbad

In einem städtischen Hallenbad in Rheinland-Pfalz fand Sportunterricht für Schüler aus dem nahe gelegenen Landkreis statt. Gemäß dem Sportförderungsgesetz des Landes ist die Benutzung öffentlicher Hallenbäder durch Schulen kostenlos. Wie alle Kommunen befand sich auch diese in Geldnöten und glaubte, ein Hintertürchen gefunden zu haben, um doch Eintrittsgeld kassieren zu können: Sie übergab das Hallenbad einer GmbH, also einer privaten Betreibergesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin allerdings die Stadt war. Vom Landkreis forderte dann die GmbH, er müsse für die am Sportunterricht teilnehmenden Schüler künftig Eintrittsgeld entrichten. Als sich der Landkreis weigerte, erhob die GmbH Klage, um seine Zahlungspflicht feststellen zu lassen.

Beim Bundesgerichtshof (BGH) hatte sie damit keinen Erfolg (III ZR 252/99). Es bleibe dabei, urteilte der BGH, dass öffentliche Hallenbäder für den Sportunterricht kostenlos zur Verfügung stünden. Dieser Vorschrift könne sich die Kommune nicht dadurch entziehen, dass sie die Sportanlage nicht selbst betreibe, sondern einer privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergebe. Wirtschaftlich gesehen, sei die klagende Betreibergesellschaft der 'öffentlichen Hand' zuzurechnen, denn die Geschäftsanteile der GmbH würden über eine Beteiligunggesellschaft von der Stadt gehalten. Sportpolitisch gesehen, erscheine es wenig sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung zu stellen, und andererseits diese Fördermittel in Form von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Sportanlagen wieder einzunehmen.


Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2000 - III ZR 252/99
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