Gymnasiast darf nicht mit der Klasse nach Berlin

Wann darf ein Schüler von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden?
Im März 1997 ging die 11. Klasse eines bayerischen Gymnasiums auf Studienfahrt nach Berlin, doch ein Schüler musste zu Hause bleiben. Schon eine Woche vor der Abfahrt hatte der Schulleiter den Eltern des Schülers geschrieben und diverse Verstöße gegen die Schulordnung getadelt: Es sei dem Jungen "ein offensichtliches Anliegen, sich mit der Schule anzulegen". Ein Aussprachetermin mit den Eltern kam jedoch nicht zustande. Wenige Tage später teilte der Schulleiter den Eltern telefonisch und schriftlich mit, ihr Sohn werde wegen "wiederholter Unregelmäßigkeiten" von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid setzte sich der Schüler vergeblich zur Wehr.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fand am Vorgehen des Schulleiters nichts auszusetzen (7 ZB 98.2535). Ungeachtet der schriftlichen Ermahnung des Schulleiters sei der Schüler zwei Tage später zu einer (nachzuholenden) Schulaufgabe nicht angetreten, wieder einen Tag später beim Rauchen erwischt worden und zu einer weiteren Nacharbeit zu spät gekommen.

Eine mehrtägige Studienfahrt stelle an die Lehrkräfte erhöhte Anforderungen und verlange "von den Schülern besondere Disziplin". Das Programm sei sehr intensiv gewesen und habe (auch wegen Unterbringung in verschiedenen Quartieren) hohe Ansprüche an Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit gestellt. Auch die geplante Erkundung "kritischer" Stadtviertel mit einer großen Gruppe sei nur zu verantworten, wenn die Gruppenmitglieder sich diszipliniert einordneten. Um den erzieherischen Zweck der Studienfahrt nicht in Frage zu stellen, habe man deshalb den schwierigen Schüler - der von sich selbst behaupte, es falle ihm schwer, die Notwendigkeit von Haus- und Schulordnung einzusehen - von der Teilnahme an der Fahrt ausschließen müssen.

Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2535

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