Auf Klassenfahrt beim Fensterln abgestürzt

Die 11. Klasse eines Kemptener Gymnasiums befand sich auf Klassenfahrt in Berlin. Es passierte abends in der Pension: Ein 17-jähriger Schüler besuchte Mädchen im Zimmer nebenan. Trotz ihrer Aufforderung verließ er den Raum nicht, zum Spaß trugen ihn Mitschüler hinaus. In seinem Zimmer kam es deshalb zur Rangelei mit einem Klassenkameraden, der verkündete, er werde den Ungehorsamen jetzt einsperren. Daraufhin fragte der 17-Jährige lautstark die Mitschülerinnen im Nebenzimmer, ob bei ihnen das Fenster geöffnet sei. Als sie dies bejahten, antwortete er, dann komme er 'rüber'. Tatsächlich stieg der junge Mann aus dem Fenster, um zum (1,20 Meter entfernten) Fenster des Mädchenzimmers zu klettern. Dabei stürzte er ab und verletzte sich schwer.

In einem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es darum, ob hier die gesetzliche Unfallversicherung einspringen muss (B 2 U 40/99). Das BSG bejahte dies, weil der Unfall durch die Klassenfahrt bedingt sei. Schüler stünden nicht nur auf dem Schulgelände unter Versicherungsschutz, sondern auch auf Klassenfahrten. Auf Klassenfahrten gehe es um pädagogisch sinnvolle Besichtigungsprogramme, aber auch darum, soziales Verhalten in der Gruppe zu fördern. Bei den Vorgängen in der Pension handle es sich um 'schultypische Gruppendynamik', meinten die Richter des BSG einfühlsam.

Der verunglückte Schüler habe vor den Augen der Mädchen eine Schlappe hinnehmen müssen - das 'Aus-dem-Zimmer-Tragen' habe er als Demütigung empfunden. Diese Niederlage habe er wettmachen wollen und außerdem geglaubt, er werde jetzt von seinem Mitschüler eingesperrt. Neckereien bis hin zu Raufereien zählten gerade im Pubertätsalter zu den 'schülertypischen Verhaltensweisen'. Die Jugendlichen hätten sich wechselseitig 'hochgeschaukelt', dieser sich steigernde gruppendynamische Prozess sei letztlich die Ursache für den Unfall. Dass der Schüler unvernünftig gehandelt habe, sei typisches Gruppenverhalten; sein Leichtsinn hebe deshalb den Versicherungsschutz nicht auf.


Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2000 - B 2 U 40/99
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