Doktortitel gekauft
Sittenwidriger Vertrag: Rund 20.450 Euro in den Kamin geschrieben
Ein Mann hatte ein Studium der Handelswissenschaften an einer Wirtschaftsuniversität erfolgreich abgeschlossen und wollte anschließend eigentlich "den Doktor machen", was er allerdings mit seinem ersten Job nicht zu vereinbaren wusste. Da stieß er auf eine Zeitungsanzeige, die mit akademischen Ehren auf die einfache Tour lockte: Man versprach, den Interessenten eine Promotion durch eine anerkannte amerikanische Universität zu vermitteln. Der Akademiker ließ sich auf den Handel ein: Ein "Studien- und Promotionsberater" knöpfte ihm rund 20.450 Euro für das Versprechen ab, ihm mit einem Fernstudium den Erwerb des Doktortitels der University of Washington zu ermöglichen. Nachdem er eine als Dissertation bezeichnete Arbeit abgegeben hatte, erhielt der Titelaspirant tatsächlich eine "Promotionsurkunde" ausgehändigt. Wie fast zu erwarten, stellte sich die allerdings als gefälscht heraus.
Das war aber nicht die einzige Enttäuschung auf dem Weg zur Karriere. Als der Mann versuchte, das dem "Doktorvater" gezahlte Honorar mit gerichtlicher Hilfe zurück zu bekommen, bekam er vom Oberlandesgericht Koblenz eine Abfuhr (7 U 124/98). Durch seine Bereitschaft, an eine ihm unbekannte Universität eine hohe Geldsumme für die Promotion zu zahlen, habe der Akademiker zu erkennen gegeben, dass auch er von der wissenschaftlichen Wertlosigkeit seiner Arbeit überzeugt gewesen sei. Es gehe also um Titelhandel: Ein gekaufter Doktortitel spiegele eine wissenschaftliche Qualifikation vor, die tatsächlich nicht vorhanden sei, und täusche so die Öffentlichkeit. Der Vertrag zwischen ihm und dem Vermittler habe zum Zweck gehabt, ihm ohne ordentliches Promotionsverfahren diesen Titel zu verschaffen. Da er somit bewusst eine sittenwidrige Vereinbarung getroffen habe, könne er auf das gezahlte Honorar keinen Rechtsanspruch geltend machen. Dass der Titelvermittler ihn betrogen habe, sei nicht zweifelsfrei bewiesen. Der hatte im Rechtsstreit behauptet, selbst einem Betrüger aufgesessen zu sein.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1998 - 7 U 124/98