Wehrübung während der Examensvorbereitung: Student beantragt Zurückstellung, um die Ausbildung nicht unterbrechen zu müssen
Ein Jurastudent bereitete sich gerade auf sein Examen vor, als er zu einer fünftägigen Wehrübung aufgefordert wurde. Er wollte die Übung erst nach den Prüfungen ableisten und beantragte daher, ihn wegen besonderer Härte für einige Monate zurückzustellen.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Weimar keinen Erfolg (7 E 2859/99). Von einer Unterbrechung der Ausbildung könne erst dann die Rede sein, wenn die Wehrübung mehr als zwei Wochen dauere. Eine besondere Härte sei auch nicht ersichtlich. Die Prüfungen stünden erst in mehreren Monaten an. Die Wehrübung gefährde also den erfolgreichen Studienabschluss nicht, zumal der Student in der Zeit der Wehrübung keine speziellen Vorbereitungskurse besuche. Er könne nicht erwarten, dass man ihn zurückstelle, um einen Nachteil zu vermeiden, der höchstwahrscheinlich gar nicht eintrete.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. September 1999 - 7 E 2859/99