Schüler verletzt Klassenkameraden beim Sport: Vater verspricht voreilig Schadenersatz aus eigener Tasche
Beim Ballspielen in der Schulsporthalle gerieten zwei Schüler aneinander: Um zu verhindern, dass ein Klassenkamerad einem Mitspieler den Ball wegnahm, trat ihm ein Siebenjähriger derart gegen das Schienbein, dass der Knochen brach. Auf einer eilig deswegen anberaumten Elternversammlung versprach der Vater des Übeltäters, er werde den Vorfall seiner Haftpflichtversicherung melden und notfalls persönlich für den Schaden einstehen. Als es mit der Versicherung Probleme gab, nahm ihn der Vater des verletzten Schülers beim Wort und verlangte die Kosten der Heilbehandlung und Schmerzensgeld für seinen Sohn. Doch der andere Vater wollte von seinem Versprechen nichts mehr wissen. Vor Gericht traf man sich wieder.Das Oberlandesgericht Koblenz ersparte dem 'Wortbrüchigen' eine persönliche Haftung (10 U 927/99). Seine Aussage auf der Elternversammlung stelle kein Schuldanerkenntnis dar, das ihn zur Zahlung verpflichten würde, argumentierten die Richter, sondern nur eine unverbindliche Absichtserklärung.(Ob der Sohn persönlich haftet oder nicht, war damit noch nicht entschieden. Für Schulunfälle haftet in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung, es sei denn, der Unfallverursacher hat vorsätzlich gehandelt - um diese Frage ging es in einem eigenen Prozess gegen den Jungen, der zum Zeitpunkt des Urteils des OLG Koblenz noch andauerte.)
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai 2000 - 10 U 927/99
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