Ehefrau haftet bei Reparaturauftrag des Mannes für die Wohnung mit

Wer zahlt die Handwerkerrechnung? Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte im Urteil vom 5. Dezember 2000 - 21 U 68/00 einen Fall zu entscheiden, in dem in der Eigentumswohnung eines Ehepaares ein größerer Wasserschaden entstanden war. Der Hausherr sprach in Gegenwart seiner Frau mit dem Maler, um den Umfang des Auftrags zu klären. Nach getaner Arbeit schickte der Handwerker eine Rechnung über circa 10.000 Euro, die nicht gezahlt wurde. Der Auftraggeber erklärte sich für zahlungsunfähig. Als sich der Maler an die Ehefrau halten wollte, behauptete diese, sie habe mit der ganzen Sache nichts zu tun.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kam sie damit nicht durch (21 U 68/00). Der Handwerker habe mit dem Ehemann in ihrer Gegenwart über den Auftrag verhandelt, stellte das OLG fest. Später habe sie selbst mit dem Maler über Einzelheiten der Reparaturarbeiten gesprochen. Dies dürfe der Handwerker als 'einvernehmliches Auftreten' der Eheleute auffassen und so verstehen, dass sie ihm gemeinsam den Auftrag erteilten, die Wohnung zu reparieren. Dass die Wohnung allein dem Ehemann gehöre, stehe dem nicht entgegen. Denn dem Auftrag sei offenkundig eine Absprache zwischen den Eheleuten vorangegangen. Zudem gehörten Reparaturarbeiten in der Ehewohnung zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Ehepartner. Für deren Vergütung hafteten beide Partner.

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